Content-Hinweis: Diese Seite thematisiert sexualisierte Gewalt. Das Lesen kann belastend oder aufwühlend sein. Achte gut auf dich. Du entscheidest selbst, ob und wann du weiterlesen möchtest. Wenn du Unterstützung brauchst, wende dich an eine der Unterstützungsstellen.

FAQ

Eure Fragen, unsere Antworten. 

Fragen. Antworten. Handlungsmöglichkeiten.

Sexualisierte Gewalt wirft vie­le Fragen auf. Manche betref­fen das eige­ne Erleben: War das schon sexua­li­sier­te Gewalt? Darf ich mich über­haupt so füh­len? Warum habe ich nichts gesagt?

Andere betref­fen das Umfeld: Was soll ich tun, wenn ich etwas beob­ach­te? Wie kann ich hel­fen, ohne die Situation schlim­mer zu machen?

Und wie­der ande­re rich­ten sich an Organisationen: Was müs­sen wir tun, wenn ein Vorfall pas­siert? Wie schaf­fen wir Schutz, statt nur dar­auf zu reagieren?

Diese FAQ gibt Orientierung.
Sie ersetzt kei­ne indi­vi­du­el­le Beratung oder Rechtsberatung.
Wenn du unsi­cher bist, hol dir jeder­zeit Unterstützung.

Für Betroffene

Sexualisierte Gewalt beginnt nicht erst mit einer Vergewaltigung. Sexualisierte Gewalt kann kör­per­lich sein, sie­kann jedoch auch ver­bal, non­ver­bal oder digi­tal statt­fin­den. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se uner­wünsch­te sexu­el­le Kommentare, sexua­li­sier­te Witze, Bemerkungen über den Körper, uner­wünsch­te Berührungen, das unge­frag­te Zeigen por­no­gra­fi­scher Inhalte, Dickpics, sexua­li­sier­te Nachrichten, das Weiterleiten inti­mer Bilder ohne Zustimmung oder sexu­el­le Handlungen gegen den Willen einer Person. Auch Grenzverletzungen und sexua­li­sier­te Belästigung sind ernst zu nehmen.

Sexualisierte Gewalt ist kein Wettbewerb dar­um, wer es „schlim­mer“ erlebt hat. Wenn eine Grenze über­schrit­ten wur­de, darfst und musst du das ernst nehmen.

Du ent­schei­dest, ob, wann und mit wem du über das Erlebte spre­chen möch­test. Sprich mit einer Person, der du ver­traust und die dir zuhört, dich ernst nimmt und dir nicht die Verantwortung für das Geschehene zuschiebt.

Darüber zu spre­chen kann ein ers­ter Schritt sein, um das Erlebte ein­zu­ord­nen und her­aus­zu­fin­den, was du jetzt brauchst. Du musst dabei nichts erzäh­len, wozu du noch nicht bereit bist. Und du musst dich nicht recht­fer­ti­gen oder bewei­sen, dass dei­ne Erfahrung „schlimm genug“ war.

Wenn du Unterstützung möch­test, kannst du dich auch an eine pro­fes­sio­nel­le Beratungsstelle wen­den. Dort kannst du dich ver­trau­lich bera­ten las­sen und gemein­sam mit einer Fachperson her­aus­fin­den, wel­che nächs­ten Schritte für dich sinn­voll sind – oder ob du über­haupt einen wei­te­ren Schritt gehen möch­test. Beratung kann dir helfen:

  • das Erlebte einzuordnen,
  • dei­ne Wahrnehmung und dei­ne Grenzen zu stärken,
  • dei­ne Handlungsmöglichkeiten zu klären,
  • Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu überlegen,
  • wei­te­re Schritte vorzubereiten,
  • Entscheidungen in dei­nem eige­nen Tempo zu treffen.

Du musst nicht sofort han­deln. Doch du musst damit auch nicht allein bleiben.

Ja.

Du brauchst kei­ne bestimm­te Bezeichnung, kein bestimm­tes Ausmaß und kei­nen „schlim­me­ren“ Vorfall, um dir Unterstützung zu holen und dar­über zu spre­chen oder belas­tet zu sein.

Viele Betroffene stel­len sich zuerst die Frage: War das wirk­lich Gewalt? Bin ich zu emp­find­lich? Habe ich das falsch verstanden?

Diese Selbstzweifel sind häu­fig. Sie machen das Erlebte aber nicht weni­ger rele­vant. Wenn dich etwas beschäf­tigt, belas­tet oder ver­un­si­chert, ist das Grund genug, dar­über zu sprechen.

Wenn sich etwas für dich falsch, über­grif­fig, ent­wür­di­gend oder grenz­ver­let­zend ange­fühlt hat, nimm dei­ne Gefühle und dei­ne Wahrnehmung ernst. Auch dann, wenn ande­re das nicht tun.

Deine Gefühle haben eine Daseinsberechtigung. Deine Wahrnehmung ist wich­tig. Du musst nicht erst bewei­sen, dass etwas „schlimm genug“ war, bevor du dei­ne Grenzen ernst neh­men darfst. Du darfst irri­tiert, wütend, ver­letzt, ver­un­si­chert oder sprach­los sein. Und du darfst han­deln – in dei­nem Tempo, auf dei­ne Weise und mit der Unterstützung, die du brauchst.

Die Verantwortung liegt immer bei der Person, die die Grenze ver­letzt oder den Übergriff begeht. Nicht bei dir.

Deine Kleidung, dein Verhalten, dein Alkoholkonsum, Flirten, eine frü­he­re Zustimmung, eine Beziehung oder sexu­el­le Begegnung mit die­ser Person machen sexua­li­sier­te Gewalt nicht zu dei­ner Verantwortung. Auch wenn du nichts gesagt hast, dich nicht gewehrt hast, erstarrt bist oder die Situation ver­las­sen konn­test, bist du nicht ver­ant­wort­lich dafür, dass eine ande­re Person dei­ne Grenzen verletzt.

Du bist nicht dafür ver­ant­wort­lich, wie eine ande­re Person sich dir gegen­über verhält.

Sexualisierte Gewalt wird nicht dadurch gerecht­fer­tigt, dass jemand ein Verhalten „miss­ver­stan­den“ hat. Zustimmung muss frei­wil­lig und situa­ti­ons­be­zo­gen sein und kann jeder­zeit zurück­ge­nom­men wer­den. Wenn dir die Verantwortung für das Verhalten einer ande­ren Person zuge­scho­ben wird, ist das Schuldumkehr (Victim Blaming). Sie kann dazu füh­ren, dass Betroffene sich selbst die Schuld geben, obwohl die Verantwortung bei der über­grif­fi­gen Person liegt.

Was dir pas­siert ist, ist nicht dei­ne Schuld.

Ja.

Menschen ver­ar­bei­ten belas­ten­de Erfahrungen unter­schied­lich. Manche kön­nen unmit­tel­bar dar­über spre­chen, ande­re erst Monate oder Jahre spä­ter. Auch Erinnerungen, Gefühle oder Reaktionen kön­nen zeit­ver­zö­gert auftauchen.

Du musst dich nicht dafür recht­fer­ti­gen, dass du heu­te über etwas spre­chen möch­test, das lan­ge zurückliegt.

Wichtig: Ob eine kon­kre­te Straftat recht­lich noch ver­folgt wer­den kann, ist eine ande­re Frage. Die straf­recht­li­che Verjährung hängt unter ande­rem von der kon­kre­ten Tat und den gesetz­li­chen Regelungen ab. Lass dich dazu indi­vi­du­ell beraten.

Weil Menschen auf Bedrohung und Überforderung unter­schied­lich reagieren.

Fight, Flight, Freeze, Fawn (kämp­fen, flie­hen, erstar­ren oder ver­su­chen, die Situation durch Anpassung zu über­ste­hen) kön­nen Reaktionen auf eine Bedrohung sein. Nicht jede betrof­fe­ne Person schreit, schlägt um sich oder sagt „Nein“.

Keine Gegenwehr bedeu­tet nicht auto­ma­tisch Zustimmung.

Auch recht­lich kommt es nicht dar­auf an, ob eine betrof­fe­ne Person dem ste­reo­ty­pen Bild einer „wehr­haf­ten“ Person ent­spro­chen hat. § 177 StGB stellt unter ande­rem sexu­el­le Handlungen gegen den erkenn­ba­ren Willen und bestimm­te Situationen feh­len­der oder erheb­lich ein­ge­schränk­ter Willensbildung bzw. Willensäußerung unter Strafe.

Nein.

Schweigen ist nicht auto­ma­tisch Zustimmung.

Auch Erstarren, Wegsehen, Weinen, kör­per­li­che Passivität oder das schein­ba­re „Mitmachen“ kön­nen Ausdruck einer Überforderung oder einer Schutzreaktion sein.

Eine Person kann außer­dem ihre Meinung jeder­zeit ändern.

Ein Ja zu einer Handlung ist kein Ja zu allen wei­te­ren Handlungen.

Dein Nein gilt.

Einverständnis kann jeder­zeit zurück­ge­nom­men werden.

Auch wenn zwei Menschen vor­her geküsst haben, mit­ein­an­der geflir­tet haben, bereits sexu­el­le Handlungen hat­ten oder in einer Beziehung sind, bedeu­tet das nicht, dass wei­te­re sexu­el­le Handlungen auto­ma­tisch gewollt sind.

Nein.

Alkohol oder ande­re Substanzen machen nie­man­den dafür ver­ant­wort­lich, dass eine ande­re Person eine sexu­el­le Grenze über­schrei­tet. Du bist nicht schuld dar­an, dass jemand dei­ne Situation aus­ge­nutzt hat.

Gleichzeitig ist die recht­li­che Bewertung einer kon­kre­ten Situation kom­plex und hängt unter ande­rem vom Zustand der betrof­fe­nen Person und vom Verhalten der ande­ren Person ab. § 177 StGB erfasst aus­drück­lich auch bestimm­te Situationen, in denen eine Person kei­nen ent­ge­gen­ste­hen­den Willen bil­den oder äußern kann oder in ihrer Willensbildung bzw. ‑äuße­rung erheb­lich ein­ge­schränkt ist.

Ja. Dein Nein gilt.

Auch wenn du Alkohol getrun­ken hast, hast du das Recht, Grenzen zu set­zen und dei­ne Zustimmung jeder­zeit zurück­zu­neh­men. Alkohol hebt dei­ne Grenzen nicht auf und macht dei­ne Kleidung, dein Verhalten oder dei­ne Entscheidung nicht zur Verantwortung für das Verhalten einer ande­ren Person.

Ein Nein muss ernst genom­men wer­den. Ebenso kann Zustimmung jeder­zeit zurück­ge­nom­men wer­den, auch mit­ten in einer sexu­el­len Situation.

Wenn du so stark beein­träch­tigt bist, dass du nicht mehr frei ent­schei­den oder dei­nen Willen äußern kannst, kann kei­ne wirk­sa­me Zustimmung vor­aus­ge­setzt wer­den. Die Verantwortung dafür, dei­ne Grenzen und dei­ne Fähigkeit zur Zustimmung zu respek­tie­ren, liegt bei der ande­ren Person und nicht bei dir.

Und falls du dich nicht gewehrt, nichts gesagt oder ein­fach wei­ter funk­tio­niert hast: Auch das macht einen Übergriff nicht zu dei­ner Schuld. Unter Angst, Druck oder Bedrohung kön­nen Menschen auto­ma­tisch mit Erstarren, Beschwichtigen, Dissoziation oder ande­ren Schutzreaktionen reagieren.

Dein Alkoholkonsum ist kei­ne Einladung. Dein Schweigen ist kei­ne Zustimmung. Dein Nein bleibt ein Nein.

Ja.

Eine Beziehung, Ehe oder frü­he­re Zustimmung zu sexu­el­len Handlungen bedeu­tet nicht, dass jeder­zeit Zustimmung besteht.

Auch inner­halb einer Beziehung gilt: Nein heißt Nein.

Wenn eine Person aus der Familie betei­ligt ist, kön­nen Abhängigkeiten, Loyalitäten, Wohnsituationen, finan­zi­el­le Beziehungen oder fami­liä­re Erwartungen die Situation beson­ders kom­pli­ziert machen.

Der ers­te Schritt kann des­halb sein: Erzähl es einer Person, der du vertraust.

Das kann eine Fachberatungsstelle, eine Vertrauensperson oder eine ande­re Person dei­nes Vertrauens sein. Du bestimmst dein Tempo.

Nein.

Ob, wann und wel­che Schritte du ein­lei­test, ist dei­ne per­sön­li­che Entscheidung. Du musst nicht sofort ent­schei­den, was du tun möch­test. Eine Beratung kann dir dabei hel­fen, dei­ne Situation ein­zu­ord­nen, mög­li­che Folgen und Optionen zu ver­ste­hen und gemein­sam abzu­wä­gen, was für dich sinn­voll ist.

Eine Anzeige ist kei­ne Voraussetzung dafür, dass dein Erleben ernst genom­men wird. Du darfst dir Unterstützung holen, auch wenn du zunächst kei­ne Anzeige erstat­ten möch­test oder noch gar nicht weißt, ob du das tun willst.

Auch eine Beratung ver­pflich­tet dich nicht dazu, Anzeige zu erstat­ten. Eine Beratungsstelle kann dich unab­hän­gig davon unter­stüt­zen, wel­che Entscheidung du triffst.

Wichtig: Je nach Situation und ins­be­son­de­re bei Minderjährigen oder bestimm­ten beruf­li­chen bzw. insti­tu­tio­nel­len Kontexten kön­nen beson­de­re gesetz­li­che oder orga­ni­sa­to­ri­sche Pflichten bestehen. Lass dich dazu indi­vi­du­ell und mög­lichst früh von einer geeig­ne­ten Fachberatungsstelle oder recht­lich beraten.

Ja.

Es gibt Fachberatungsstellen und Hilfsangebote, bei denen du dich zunächst infor­mie­ren kannst, ohne sofort eine Anzeige zu erstat­ten – meis­tens anonym, ver­trau­lich und kos­ten­los. Es gibt außer­dem Online-Beratung und Beratung in meh­re­ren Sprachen.

Auf unse­rer Seite fin­dest du wei­te­re Anlaufstellen unter https://​actand​pro​tect​.de/​u​n​t​e​r​s​t​u​e​z​u​ng/.

Wenn der Übergriff gera­de pas­siert ist oder Verletzungen vor­lie­gen, hole dir medi­zi­ni­sche Hilfe.

Bei aku­ter Lebensgefahr oder schwe­ren Verletzungen wäh­le den Notruf 112. Bei ande­ren aku­ten medi­zi­ni­schen Beschwerden kannst du dich an eine Notaufnahme wen­den oder den ärzt­li­chen Bereitschaftsdienst unter 116117 kon­tak­tie­ren.

Nach einer sexua­li­sier­ten Gewalttat kön­nen, je nach Situation, eine medi­zi­ni­sche Untersuchung, gynä­ko­lo­gi­sche Untersuchung, Behandlung von Verletzungen sowie eine gerichts­fes­te Spurensicherung oder ver­trau­li­che Spurensicherung infra­ge kom­men. Auch wenn du zu die­sem Zeitpunkt noch kei­ne Anzeige erstat­ten möch­test, kann es sinn­voll sein, dich mög­lichst früh über die Möglichkeiten in dei­ner Region zu infor­mie­ren. Welche Angebote bestehen und wie die Spurensicherung abläuft, unter­schei­det sich je nach Bundesland und Einrichtung. Die medi­zi­ni­sche Behandlung unter­liegt grund­sätz­lich der ärzt­li­chen Schweigepflicht.

Eine Übersicht der rechts­me­di­zi­ni­schen Untersuchungsstellen in Deutschland fin­dest du bei der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin: https://​www​.hil​fe​-por​tal​-miss​brauch​.de/​h​i​l​f​e​-​f​i​n​den?

Auch das Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch bie­tet eine bun­des­wei­te Suchfunktion für pas­sen­de Beratungs‑, medi­zi­ni­sche und the­ra­peu­ti­sche Angebote in dei­ner Nähe: https://​www​.hil​fe​-por​tal​-miss​brauch​.de/​h​i​l​f​e​-​f​i​n​den?

Wenn der Übergriff gera­de pas­siert ist oder du Verletzungen hast, kannst du dich in einem Krankenhaus, einer Notaufnahme oder einer gynä­ko­lo­gi­schen Ambulanz medi­zi­nisch unter­su­chen und behan­deln las­sen. Dort kön­nen Verletzungen doku­men­tiert und – je nach Ausstattung und Angebot – auch Spuren gesi­chert wer­den. Einige Krankenhäuser bie­ten eine ver­trau­li­che Spurensicherung bzw. ver­trau­li­che Beweissicherung an. Andere arbei­ten dafür mit einem Institut für Rechtsmedizin zusammen.

Wichtig: Nicht jedes Krankenhaus bie­tet eine ver­trau­li­che Spurensicherung an. Informiere dich des­halb mög­lichst vor­her oder fra­ge direkt nach, ob eine ver­trau­li­che Spurensicherung nach sexua­li­sier­ter Gewalt mög­lich ist.

Eine ver­trau­li­che Spurensicherung kann dir ermög­li­chen, Spuren sichern zu las­sen und die Entscheidung über eine Anzeige zu einem spä­te­ren Zeitpunkt zu tref­fen. Die kon­kre­ten Voraussetzungen und Aufbewahrungsfristen sind regio­nal unterschiedlich.

Wenn die Tat erst kur­ze Zeit zurück­liegt: Warte mit der Kontaktaufnahme mög­lichst nicht. Manche Spuren sind nur für einen begrenz­ten Zeitraum sicher­bar. Die rechts­me­di­zi­ni­sche Untersuchung soll­te des­halb mög­lichst zeit­nah erfolgen.

Viele sexua­li­sier­te Übergriffe fin­den ohne Zeug*innen statt. Dass du kei­ne Fotos, Nachrichten, Verletzungsdokumentationen oder Zeug*innen hast, bedeu­tet nicht, dass der Übergriff nicht statt­ge­fun­den hat. Und es bedeu­tet auch nicht, dass dir nie­mand zuhört oder dein Erleben nicht ernst genom­men wer­den kann.

Du musst nicht selbst bewei­sen, was dir pas­siert ist, um Unterstützung zu bekom­men. Deine Aussage und dein Erleben ver­die­nen es, ernst genom­men zu werden.

Vielleicht gibt es trotz­dem Informationen oder Spuren, die dir bis­her gar nicht als „Beweis“ erschie­nen sind – zum Beispiel Nachrichten, E‑Mails, Chatverläufe, Fotos, Kalender- oder Standortdaten, medi­zi­ni­sche Unterlagen oder Personen, denen du kurz danach davon erzählt hast. Du musst jedoch nicht selbst auf Beweissuche gehen.

Wenn du über eine Anzeige nach­denkst, kann eine Fachberatungsstelle oder eine recht­li­che Beratung dir erklä­ren, wel­che Möglichkeiten es gibt und was in dei­ner kon­kre­ten Situation sinn­voll sein kann.

Du musst nicht erst Beweise sam­meln, damit dei­ne Grenzen und dein Erleben zählen.

Wenn du möch­test und es für dich mög­lich ist: ja.

Notiere bei­spiels­wei­se:

  • wann und wo etwas pas­siert ist
  • wer betei­ligt war
  • was genau pas­siert ist
  • wel­che Personen anwe­send waren
  • wel­che Nachrichten oder digi­ta­len Inhalte existieren
  • ob du jeman­dem unmit­tel­bar danach davon erzählt hast
  • wel­che wei­te­ren Folgen oder Reaktionen du bemerkt hast

Bewahre rele­van­te Nachrichten, Screenshots oder ande­re Dokumente mög­lichst im Original auf.

Wenn es um sexua­li­sier­te Nachrichten, uner­wünsch­te Bilder, inti­me Aufnahmen oder deren Weitergabe geht: Sichere vor­han­de­ne Beweise, wenn dies für dich sicher mög­lich ist.

Bei Minderjährigen oder mög­li­cher­wei­se straf­ba­ren sexua­li­sier­ten Darstellungen gilt beson­de­re Vorsicht: Inhalte nicht wei­ter­ver­brei­ten oder selbst an ande­re schi­cken. Hole fach­li­che oder recht­li­che Beratung ein.

Du musst nicht alle Details erzählen.

Du kannst bei­spiels­wei­se sagen:

„Mir ist etwas pas­siert, das mich belas­tet. Ich möch­te dar­über spre­chen, aber ich möch­te nicht alle Einzelheiten erzählen.“

Du darfst selbst bestim­men, wem du was erzählst.

Altersgerecht und ehrlich.

Kinder müs­sen nicht mit Details über sexua­li­sier­te Gewalt belas­tet wer­den, um Körperautonomie und Grenzen zu lernen.

Grundsätze kön­nen schon früh ver­mit­telt werden:

  • Dein Körper gehört dir.

  • Du darfst Nein sagen.

  • Du darfst dei­ne Meinung ändern.

  • Du darfst Hilfe holen.

  • Erwachsene dür­fen dir glauben.

  • Geheimnisse, die dir Angst machen, musst du nicht bewahren.

Wenn du ver­mu­test, dass ein Kind selbst betrof­fen ist, hole dir fach­li­che Unterstützung, bevor du das Kind aus­führ­lich befragst.

Du ent­schei­dest, was du tun kannst und was du tun möch­test. Du musst dich nicht auf eine bestimm­te Weise ver­hal­ten. Wenn du sexua­li­sier­te Gewalt, sexu­el­le Belästigung oder eine Grenzverletzung erlebst, darfst du so reagie­ren, wie es für dich in die­sem Moment mög­lich und sicher ist.

Wenn du kannst und möch­test, kannst du zum Beispiel:

  • „Nein“, „Stopp“ oder „Lass das“ sagen.
  • Abstand schaf­fen
  • die Situation ver­las­sen, wenn möglich 
  • Hilfe holen und eine ande­re Person direkt anspre­chen: „Hilf mir“, „Bleib bei mir“ oder „Ich möch­te hier weg.“
  • Aufmerksamkeit erzeu­gen, laut wer­den oder ande­re Menschen auf die Situation auf­merk­sam machen.
  • Eine Vertrauensperson anru­fen oder anschreiben.
  • Die Person blo­ckie­ren oder den Kontakt abbre­chen, wenn das für dich sicher ist.
  • Bei aku­ter Gefahr die Polizei oder medi­zi­ni­sche Hilfe holen.
  • Nach dem Vorfall Unterstützung suchen, zum Beispiel bei einer Fachberatungsstelle, einer medi­zi­ni­schen Einrichtung oder einer Person, der du vertraust.

Und wenn du nicht reagie­ren kannst?

Vielleicht sagst du nichts. Vielleicht erstarrst du, lachst, beschwich­tigst, machst schein­bar mit oder ver­suchst ein­fach, die Situation irgend­wie zu über­ste­hen. Auch das sind mög­li­che Schutzreaktionen. 

Du musst dich nicht kör­per­lich weh­ren, um Grenzen zu haben. Du musst nicht flie­hen. Du musst nicht laut wer­den. Und du musst nicht „rich­tig“ reagie­ren, damit das, was pas­siert ist, ernst genom­men wird.

Deine Sicherheit geht vor. Wenn Gegenwehr die Situation gefähr­li­cher machen könn­te, ist es völ­lig legi­tim, dich nicht zu weh­ren und zunächst zu ver­su­chen, die Situation mög­lichst sicher zu überstehen.

Was kannst du danach tun?

Du kannst dir Zeit neh­men und über­le­gen, was du jetzt brauchst. Mögliche nächs­te Schritte sind:

  • mit einer Vertrauensperson sprechen,
  • eine Fachberatungsstelle kontaktieren,
  • medi­zi­ni­sche Hilfe oder eine Untersuchung in Anspruch nehmen,
  • dich über ver­trau­li­che Spurensicherung informieren,
  • Unterstützung bei der eige­nen Sicherheit organisieren,
  • recht­li­che Beratung suchen,
  • Anzeige erstat­ten – sofort, spä­ter oder auch gar nicht.

Du ent­schei­dest, was der nächs­te Schritt ist. Du musst nicht alles auf ein­mal entscheiden.

Es gibt kei­ne „rich­ti­ge“ Reaktion auf sexua­li­sier­te Gewalt. Was dir Sicherheit gibt, ist wich­ti­ger als die Frage, was ande­re von dir erwar­tet hätten.

Gerade dann ist eine unab­hän­gi­ge Anlaufstelle wich­tig. Mögliche Anlaufstellen kön­nen sein:

  • betrieb­li­che Beschwerdestelle
  • Betriebsrat oder Personalrat
  • Gleichstellungsbeauftragte
  • exter­ne Meldestelle
  • Fachberatungsstelle
  • Gewerkschaft
  • spe­zia­li­sier­te Rechtsberatung

Welche Option sinn­voll ist, hängt von der Situation und den bestehen­den Strukturen ab.

Du hast dich über­wun­den, etwas zu sagen und wirst trotz­dem nicht ernst genom­men, erhältst kei­ne Hilfe oder hast sogar das Gefühl, dass dir die Verantwortung zuge­scho­ben wird?

Das ist nicht dei­ne Schuld. Und du musst dich damit nicht zufriedengeben.

Eine aus­blei­ben­de Reaktion, Bagatellisierung oder ein „Da kön­nen wir nichts machen“ bedeu­tet nicht, dass dein Erleben weni­ger wich­tig ist. Gerade nach sexua­li­sier­ter Gewalt oder sexu­el­ler Belästigung kann es beson­ders ver­let­zend sein, wenn die ers­te Anlaufstelle nicht unterstützt.

Du darfst dir eine ande­re Anlaufstelle suchen und Unterstützung ein­for­dern. Zum Beispiel:

  • dich an eine Fachberatungsstelle wenden,
  • mit einer ande­ren Vertrauensperson sprechen,
  • dich an die zustän­di­ge Beschwerdestelle wenden,
  • Betriebs- oder Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte oder eine ande­re Interessenvertretung einbeziehen,
  • dir recht­li­che Beratung holen,
  • bei einem exter­nen Beratungsangebot zunächst ver­trau­lich klä­ren, wel­che Möglichkeiten du hast.

Wenn es um sexu­el­le Belästigung am Arbeitsplatz geht, hast du nach § 13 AGG das Recht, dich bei der zustän­di­gen Beschwerdestelle zu beschwe­ren. Die Beschwerde muss geprüft und dir das Ergebnis der Prüfung mit­ge­teilt wer­den. Arbeitgeber*innen haben außer­dem die Pflicht, geeig­ne­te Maßnahmen zum Schutz vor sexu­el­ler Belästigung zu treffen.

Du musst nicht die Person um Hilfe bit­ten, von der du abhän­gig bist oder die selbst Teil des Problems ist.

Gerade des­halb sind alter­na­ti­ve und mög­lichst unab­hän­gi­ge Anlaufwege wichtig.

Du darfst nachfragen:

„Was wird jetzt kon­kret unter­nom­men?“
„Wer ist für die wei­te­re Bearbeitung zustän­dig?“
„Welche Schutzmaßnahmen gibt es für mich?“
„Was ist der nächs­te Schritt?“

Wenn du möch­test, doku­men­tie­re dei­ne Meldung und die Reaktionen dar­auf mög­lichst sach­lich: Wann hast du was wem mit­ge­teilt? Was wur­de dir geant­wor­tet? Welche Maßnahmen wur­den ange­kün­digt oder tat­säch­lich ergriffen?

Das kann hilf­reich sein, wenn du spä­ter wei­te­re Unterstützung oder Beratung in Anspruch neh­men möchtest.

Dass ande­re dir nicht geglaubt, dich nicht unter­stützt oder dei­ne Erfahrung her­un­ter­ge­spielt haben, kann dazu füh­ren, dass du selbst beginnst, an dei­ner Wahrnehmung zu zweifeln.

Die Reaktion ande­rer macht das Geschehene nicht ungeschehen.

Du musst nicht noch ein­mal über dei­ne Grenzen gehen, um ernst genom­men zu wer­den. Du darfst dir Menschen suchen, die zuhö­ren, dich infor­mie­ren und gemein­sam mit dir her­aus­fin­den, was du brauchst.

Du hast gespro­chen. Dass ande­re nicht gehan­delt haben, macht dei­ne Entscheidung, etwas zu sagen, nicht falsch.

Und du darfst jeder­zeit einen neu­en Anlauf neh­men: eine ande­re Person, eine ande­re Stelle, eine ande­re Beratung.

DARVO steht für Deny, Attack, Reverse Victim and Offender – auf Deutsch etwa: Leugnen, Angreifen und die Rollen von betrof­fe­ner und über­grif­fi­ger Person umkehren.

Damit wird ein Kommunikations- und Abwehrmuster beschrie­ben, bei dem eine Person auf einen Vorwurf oder eine Konfrontation nicht mit Verantwortung reagiert, son­dern ver­sucht, die Situation umzudrehen.

Typischerweise läuft das in drei Schritten ab:

1. Deny – Leugnen
„Das ist nie pas­siert.“
„Das bil­dest du dir ein.“
„Das war ganz anders.“

2. Attack – Angreifen
Die betrof­fe­ne Person wird ange­grif­fen, abge­wer­tet oder unglaub­wür­dig gemacht:
„Du bist doch völ­lig über­emp­find­lich.“
„Du willst mir nur scha­den.“
„Mit dir stimmt doch etwas nicht.“

3. Reverse Victim and Offender – Rollen umkeh­ren /​Schuldumkehr
Die Person, die mit einem Vorwurf kon­fron­tiert wur­de, stellt sich selbst als Opfer dar und macht die betrof­fe­ne Person zur ver­meint­li­chen Täter*in oder zum ver­meint­li­chen Problem:

„Jetzt wer­de ich hier fer­tig­ge­macht, obwohl ich gar nichts getan habe.“

„Du bist die­je­ni­ge, die mich belästigt.“

„Ich muss mich vor dir schützen.“

DARVO kann dazu füh­ren, dass die betrof­fe­ne Person plötz­lich damit beschäf­tigt ist, sich selbst zu recht­fer­ti­gen, anstatt über das ursprüng­li­che Verhalten spre­chen zu können.

Die Aufmerksamkeit ver­schiebt sich:

Was ist pas­siert? → Was stimmt mit dir nicht?

Das kann Zweifel, Schuldgefühle und Verunsicherung verstärken.

Nicht jede abweh­ren­de Reaktion ist auto­ma­tisch DARVO. Menschen kön­nen sich gegen Vorwürfe auch aus ande­ren Gründen defen­siv ver­hal­ten. Der Begriff beschreibt ein mög­li­ches Muster, kei­ne psy­cho­lo­gi­sche Diagnose und kei­nen Beweis dafür, dass eine Person tat­säch­lich einen Übergriff began­gen hat.

Wenn du selbst betrof­fen bist und eine sol­che Reaktion erlebst, kann es hel­fen, dich nicht in end­lo­se Rechtfertigungsdiskussionen zie­hen zu lassen.

Du darfst sagen:

„Ich möch­te nicht dar­über dis­ku­tie­ren, ob mei­ne Wahrnehmung berech­tigt ist. Ich möch­te dar­über spre­chen, was pas­siert ist und wel­che Unterstützung ich jetzt brauche.“

Oder du been­dest das Gespräch und holst dir Unterstützung bei einer Person oder Stelle, der du vertraust.

Du musst dich nicht selbst ver­tei­di­gen, um dei­ne Grenzen ernst neh­men zu dürfen.

Für Bystander & Allies 

Ein*e Active Bystander ist eine Person, die eine mög­li­che Grenzverletzung oder gefähr­li­che Situation nicht ein­fach beob­ach­tet, son­dern ver­ant­wor­tungs­voll handelt.

Handeln kann vie­les bedeuten:

Direkt ein­grei­fen. Ablenken. Unterstützung holen. Die betrof­fe­ne Person anspre­chen. Später nachfragen.

Du musst nicht mutig aus­se­hen. Du musst wirk­sam sein.

Unterbrich die Situation, wenn es sicher mög­lich ist.

Zum Beispiel:

  • „Hey, kommst du kurz mit?“
  • „Alles okay bei dir?“
  • „Ich brau­che dich gerade.“
  • „Lass uns kurz rausgehen.“
  • Sicherheitsdienst oder Veranstalter*innen holen
  • eine wei­te­re Person hinzuziehen

Du musst die Situation nicht allein lösen.

Dein Ziel ist nicht, einen Konflikt zu gewin­nen. Dein Ziel ist, eine mög­li­che Gefährdung zu unterbrechen.

Nein.

Direkte Konfrontation ist nur eine Möglichkeit. Wenn die Situation für dich sicher ist, kannst du klar sagen:

  • „Stopp.“
  • „Lass das.“
  • „Das war nicht okay.“
  • „Sie hat gera­de Nein gesagt.“
  • „Das ist nicht lustig.“

Wenn eine direk­te Konfrontation die Situation ver­schär­fen könn­te, wäh­le eine ande­re Strategie und hole Unterstützung, zum Beispiel bei Sicherheitspersonal, Veranstaltenden oder der Polizei unter 110.

Das ist eine häu­fig ver­wen­de­te Active-Bystander-Strategie, die mit fünf Möglichkeiten arbeitet:

Direct – Direkt:
Sprich das Verhalten an.

Distract – Ablenken:
Unterbrich die Situation indi­rekt. Frag zum Beispiel nach der Uhrzeit oder mach ein neu­es Thema auf. 

Delegate – Unterstützung holen:
Hole eine ande­re Person, den Sicherheitsdienst, eine Führungskraft oder eine zustän­di­ge Stelle dazu.

Delay – Nachträglich han­deln:
Sprich spä­ter mit der betrof­fe­nen Person.

Document – Dokumentieren:
Halte Beobachtungen fest, wenn dies sicher und sinn­voll ist und beach­te dabei Datenschutz und Persönlichkeitsrechte.

Du musst kei­ne per­fek­te Methode wäh­len, son­dern die, die zu dir und der Situation passt.

Eine Intervention ist bes­ser als Wegsehen.

Es kann und darf kurz unan­ge­nehm werden.

Warum soll­te die Person, deren Grenze ver­letzt wird, die gesam­te Last der Situation tra­gen – nur damit nie­mand ande­res sich unwohl fühlt?

Dafür reicht oft ein Satz:

„Das war nicht okay.“
„Ich fin­de das gera­de nicht lus­tig.“
„Hast du sie eigent­lich gefragt, ob das für sie okay ist?“

Je öfter du sol­che Situationen erlebst, des­to siche­rer wirst du und als des­to weni­ger unan­ge­nehm emp­fin­dest du sie möglicherweise.

Freund*innenschaft bedeu­tet nicht, pro­ble­ma­ti­sches Verhalten zu schüt­zen. Du kannst sagen:

„Ich mag dich. Genau des­halb sage ich dir: Das war gera­de übergriffig.“

Loyalität darf nicht bedeu­ten, dass Grenzverletzungen inner­halb einer Gruppe unsicht­bar gemacht werden.

Du kannst:

  • die betrof­fe­ne Person ansprechen
  • dei­ne Beobachtung dokumentieren
  • Unterstützung anbie­ten
  • eine zustän­di­ge inter­ne oder exter­ne Stelle infor­mie­ren, wie die Vertrauensperson, Personalabteilung, Betriebsrat, AGG-Meldestelle oder auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes: https://​www​.anti​dis​kri​mi​nie​rungs​stel​le​.gov​.de/​D​E​/​s​t​a​r​t​s​e​i​t​e​/​s​t​a​r​t​s​e​i​t​e​-​n​o​d​e​.​h​tml
  • dich selbst bera­ten lassen

Deine Zeug*innenschaft kann spä­ter wich­tig sein.

Ja.

Du musst nicht das gesam­te Problem lösen.

Wenn du eine Situation unter­brichst, eine Person aus einer gefähr­li­chen Situation bringst oder dafür sorgst, dass jemand nicht allein bleibt, hast du bereits etwas bewirkt.

Intervention ist nicht gleich Aufarbeitung oder Lösung. Dein Handeln war rich­tig und wichtig. 

Ally-Sein bedeu­tet, Verantwortung zu über­neh­men, ohne die betrof­fe­ne Person zu entmündigen.

Ein Ally:

  • hört zu
  • glaubt Betroffenen
  • respek­tiert Grenzen
  • hin­ter­fragt sexis­ti­sche und sexua­li­sier­te Strukturen
  • greift ein
  • macht sich Wissen zu eigen
  • über­nimmt Verantwortung
  • gibt Betroffenen Raum
  • bleibt auch dann enga­giert, wenn gera­de kein Skandal in den Medien ist

Ally-Sein ist Verhalten.

Du musst nicht selbst betrof­fen sein, um Verantwortung zu über­neh­men. Als Male Ally kannst du dazu bei­tra­gen, sexua­li­sier­te Gewalt, sexu­el­le Belästigung und Grenzverletzungen nicht unwi­der­spro­chen ste­hen zu lassen.

Du kannst zum Beispiel:

  • ein­grei­fen, wenn du einen Übergriff beob­ach­test oder wahrnimmst,
  • die betrof­fe­ne Person direkt anspre­chen: „Ist alles okay?“ oder „Soll ich bei dir bleiben?“
  • Ablenkung schaf­fen, wenn ein direk­tes Eingreifen die Situation ver­schär­fen könnte,
  • ande­re Personen oder Verantwortliche hinzuziehen,
  • eine Situation doku­men­tie­ren, wenn das sicher und recht­lich zuläs­sig ist und die betrof­fe­ne Person das möchte,
  • der betrof­fe­nen Person glau­ben, zuhö­ren und ihre Entscheidung respektieren,
  • Unterstützung anbie­ten, ohne die Kontrolle über die Situation zu übernehmen,
  • pro­ble­ma­ti­sches Verhalten anspre­chen – auch dann, wenn die betrof­fe­ne Person nicht dabei ist,
  • sexis­ti­sche Sprüche, sexua­li­sier­te Witze und Grenzüberschreitungen nicht als „harm­los“ abtun,
  • dich selbst infor­mie­ren und dein eige­nes Verhalten reflektieren.

Als Ally geht es nicht dar­um, die Situation an dich zu zie­hen oder die betrof­fe­ne Person zu „ret­ten“. Es geht dar­um, Handlungsspielräume zu eröff­nen und Unterstützung anzubieten.

Achte dabei auf dei­ne eige­ne Sicherheit und die Sicherheit der betrof­fe­nen Person. Ein Eingreifen kann direkt erfol­gen, muss es aber nicht. Manchmal ist es wirk­sa­mer, Unterstützung zu holen, die betrof­fe­ne Person aus der Situation zu beglei­ten oder im Nachhinein für sie da zu sein.

Frage nicht nur: „Was kann ich tun?“, son­dern auch: „Was braucht die betrof­fe­ne Person gera­de von mir?“

Und: Allyship beginnt nicht erst beim offen­sicht­li­chen Übergriff. Du kannst bereits vor­her anset­zen: bei Sprüchen, Witzen, Rollenbildern, Grenztests und Situationen, in denen ande­re wegschauen.

Eine gute ers­te Frage ist:

„Was brauchst du gera­de von mir?“

Du kannst außer­dem sagen:

  • „Ich glau­be dir.“
  • „Du bist nicht schuld.“
  • „Danke, dass du mir das erzählst.“
  • „Du musst mir kei­ne Details erzählen.“
  • „Du ent­schei­dest, was als Nächstes passiert.“
  • „Ich blei­be an dei­ner Seite.“

Was soll­te ich vermeiden?

Vermeide Fehlreaktionen und Sätze, wie:

  • „Warum bist du mitgegangen?“
  • „Warum hast du nichts gesagt?“
  • „Warum hast du dich nicht gewehrt?“
  • „Warum hast du so viel getrunken?“
  • „Bist du sicher, dass das so war?“
  • „Ich hät­te sofort …“
  • „Du musst jetzt Anzeige erstatten.“

Solche Fragen ver­schie­ben die Verantwortung und hel­fen den betrof­fe­nen Personen nicht. Im Gegenteil, sie ver­schie­ben Scham und Schuld auf sie. 

Die ent­schei­den­de Frage lau­tet nicht:

„Warum hat die betrof­fe­ne Person das zugelassen?“

Sondern: „Warum hat die ande­re Person die Grenze überschritten?“

Nein. Du darfst zuhö­ren, doch du brauchst nicht jedes Detail.

Wenn die betrof­fe­ne Person erzäh­len möch­te, lass sie erzäh­len. Unterbrich nicht mit eige­nen Erfahrungen und ver­hö­re sie nicht.

Wenn eine straf­recht­li­che oder fach­li­che Aufklärung erfor­der­lich ist, gehört die­se in die Hände dafür aus­ge­bil­de­ter Personen.

Nicht auto­ma­tisch.

Bei erwach­se­nen Betroffenen im pri­va­ten Umfeld gilt grund­sätz­lich: Du soll­test Entscheidungen nicht über ihren Kopf hin­weg treffen.

Frag: „Möchtest du, dass ich etwas tue, oder möch­test du erst ein­mal, dass ich ein­fach da bin?“

Ausnahmen kön­nen ins­be­son­de­re bei aku­ter Gefahr, am Arbeitsplatz (je nach dei­ner Rolle) oder bei Schutzfragen rund um Kinder und ande­re beson­ders schutz­be­dürf­ti­ge Personen bestehen. In sol­chen Situationen soll­test du fach­li­che Beratung einholen.

Dort, wo du der betrof­fe­nen Person die Handlungsmacht entziehst.

„Ich hel­fe dir“ ist etwas ande­res als: „Ich ent­schei­de jetzt für dich.“

Auch gut gemein­ter Aktionismus kann über­grif­fig wer­den. Unterstützen heißt nicht übernehmen.

Manchmal reicht: „Finde ich nicht lustig.“

Oder: „Was genau fin­dest du dar­an lus­tig?“
Oder: „Das ist sexis­tisch.“
Oder: „Lass uns bit­te ohne sol­che Sprüche weitermachen.“

Du musst nie­man­den in einer ein­zi­gen Unterhaltung von Sexismus „hei­len“. Doch du kannst sicht­bar machen:

Nicht alle lachen. Nicht alle stim­men zu. Und nicht alles ist ein Witz.

Du musst dich nicht zurück­hal­ten, doch du soll­test dich fragen:

Wem gehört gera­de der Raum? Wer wird gehört? Wer bekommt Anerkennung? Wer trägt seit Jahren die Arbeit?

Male Allyship bedeu­tet nicht, als Mann zum Sprecher aller Betroffenen zu wer­den. Es bedeu­tet, Verantwortung zu über­neh­men und dabei nicht wie­der die Bühne zu besetzen.

Nein. Sexualisierte Gewalt geht uns alle an.

Frauen und Mädchen sind von bestimm­ten Formen sexua­li­sier­ter Gewalt beson­ders häu­fig und in spe­zi­fi­schen Kontexten beson­ders stark betrof­fen. Das hat mit gesell­schaft­li­chen Machtverhältnissen, Geschlechterstereotypen und struk­tu­rel­lem Sexismus zu tun und muss ent­spre­chend benannt werden.

Gleichzeitig kön­nen Menschen jeden Geschlechts sexua­li­sier­te Gewalt erle­ben. Auch Männer und Jungen kön­nen betrof­fen sein – eben­so trans*, inter* und nicht­bi­nä­re Menschen.

Und: Sexualisierte Gewalt ist nicht nur ein Thema für Menschen, die selbst betrof­fen sind. Auch Menschen, die Übergriffe beob­ach­ten, davon erfah­ren oder Verantwortung in Organisationen tra­gen, kön­nen etwas tun.

Deshalb braucht es alle:

  • Betroffene, die Unterstützung und Schutz bekom­men und selbst­be­stimmt über ihre nächs­ten Schritte ent­schei­den können.
  • Zeug*innen und Active Bystander, die hin­schau­en, unter­stüt­zen und ein­grei­fen können.
  • Männer als Allies, die Verantwortung über­neh­men, sexis­ti­sches und über­grif­fi­ges Verhalten nicht mit­tra­gen und ande­re Männer in die Verantwortung nehmen.
  • Führungskräfte und Verantwortliche, die Schutz nicht zur Privatsache machen, son­dern Strukturen schaf­fen, in denen Grenzverletzungen erkannt, ange­spro­chen und kon­se­quent bear­bei­tet werden.
  • Organisationen und Institutionen, die Prävention, Intervention und Aufarbeitung ver­bind­lich verankern.

Sexualisierte Gewalt ist kein „Frauenproblem“. Sie ist ein gesell­schaft­li­ches Problem, zu des­sen Lösung wir alle beitragen.

Nicht jedes Kompliment, jeder Flirt oder jede freund­li­che Annäherung ist sexua­li­sier­te Belästigung. Doch: Ein Kompliment gibt nie­man­dem das Recht auf wei­te­re Annäherung, Berührung oder sexu­el­le Kommentare.

Entscheidend sind unter ande­rem Kontext, Inhalt, Beziehung, Machtverhältnis, Freiwilligkeit und Grenzen. Was als wert­schät­zend gemeint ist, kann über­grif­fig wer­den, wenn eine Person deut­lich macht, dass sie es nicht möch­te, oder wenn eine Situation Druck, Angst oder Abhängigkeit erzeugt.

Ein „Nein“ muss nicht erst mehr­fach aus­ge­spro­chen wer­den. Auch Ausweichen, Rückzug, Schweigen oder sicht­ba­res Unwohlsein kön­nen Signale sein, genau­er hin­zu­schau­en und Abstand zu neh­men. Insbesondere im Arbeitskontext ist dies von beson­de­rer Bedeutung. 

Niemand muss sich über ein Kompliment freu­en. Niemand muss zurück­flir­ten. Niemand muss freund­lich blei­ben. Niemand schul­det Aufmerksamkeit, Nähe, eine Telefonnummer, eine Antwort oder ein Lächeln.

Respekt bedeu­tet nicht, dass jede Annäherung will­kom­men sein muss. Respekt bedeu­tet, Grenzen wahr­zu­neh­men und zu akzeptieren.

Und genau hier beginnt Allyship: nicht erst beim gro­ßen Übergriff, son­dern bereits dort, wo Grenzen getes­tet, igno­riert oder ver­scho­ben werden.

Früh, selbst­ver­ständ­lich und alters­ge­recht. Kinder brau­chen kei­ne Angstpädagogik. Sie brau­chen Selbstbestimmung. Dazu gehö­ren Sätze wie:

„Du ent­schei­dest über dei­nen Körper.“
„Du darfst Nein sagen.“
„Auch Erwachsene müs­sen auf dein „nein“ hören.“
„Du darfst immer Hilfe holen.“

Und genau­so wich­tig: Auch ande­re dür­fen Nein sagen. Grenzachtung ist kei­ne Einbahnstraße.

Ja.

Kinder und Jugendliche brau­chen Schutz, Orientierung und Erwachsene, die Grenzen ernst nehmen.

Gleichzeitig ist nicht jedes sexua­li­sier­te Verhalten zwi­schen Kindern auto­ma­tisch sexua­li­sier­te Gewalt. Entscheidend sind unter ande­rem Alter, Entwicklungsstand, Machtverhältnisse, Freiwilligkeit, Druck, Wiederholung, Geheimhaltung und die kon­kre­te Situation.

Deshalb gilt: Nicht baga­tel­li­sie­ren und nicht vor­schnell etikettieren.

Hole am bes­ten fach­li­che Beratung ein. Du musst das nicht allei­ne lösen. Dafür gibt es Expert*innen. 

Zuhören. Glauben. Ruhe bewah­ren. Nicht drän­gen. Keine sug­ges­ti­ven Fragen stel­len. Nicht ver­spre­chen, dass du es „für dich behältst“, wenn dadurch Schutzmaßnahmen ver­hin­dert würden.

Stattdessen kannst reagie­ren mit:

„Danke, dass du mir das erzählt hast.“
„Du hast nichts falsch gemacht.“
„Ich küm­me­re mich dar­um, dass wir Unterstützung bekommen.“

Bei Verdachtsfällen zie­he immer eine Fachberatungsstelle oder eine ent­spre­chend qua­li­fi­zier­te Kinderschutzstelle ein. 

Weil Schutz nicht davon abhän­gen darf, ob zufäl­lig eine beson­ders auf­merk­sa­me Person anwe­send ist. Ein wirk­sa­mes Schutzkonzept klärt unter anderem:

  • Welche Risiken gibt es?
  • Welche Regeln gelten?
  • Wer ist verantwortlich?
  • An wen kön­nen sich Betroffene wenden?
  • Was pas­siert bei einem Verdacht?
  • Wie wer­den Beschwerden bearbeitet?
  • Wie wer­den Mitarbeitende qualifiziert?
  • Wie wird Machtmissbrauch verhindert?
  • Wie wird mit Täter*innenstrategien umgegangen?
  • Wie wer­den Betroffene geschützt?
  • Wie wird das Konzept regel­mä­ßig überprüft?

Ein Schutzkonzept ist Teil geleb­ter Prävention.

Nein. Du musst dich nicht selbst für das Verhalten einer ande­ren Person ver­ant­wort­lich machen und du musst nicht allein her­aus­fin­den, was recht­lich dar­aus folgt.

Nach § 13 AGG haben Beschäftigte das Recht, sich bei der zustän­di­gen Stelle des Betriebs, Unternehmens oder der Dienststelle zu beschwe­ren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung wegen eines in § 1 AGG genann­ten Grundes benach­tei­ligt füh­len. Dazu gehört auch sexu­el­le Belästigung.

Die zustän­di­ge Beschwerdestelle muss die Beschwerde prü­fen und das Ergebnis der Prüfung der betrof­fe­nen Person mit­tei­len. Arbeitgebende haben nach dem AGG außer­dem die Pflicht, Beschäftigte vor sexu­el­ler Belästigung zu schüt­zen und geeig­ne­te Maßnahmen zu ergreifen.

Je nach Organisation kön­nen wei­te­re Anlaufstellen zur Verfügung ste­hen, zum Beispiel:

  • Betriebsrat oder Personalrat,
  • Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragte,
  • Vertrauenspersonen,
  • eine inter­ne Beschwerdestelle,
  • die Schwerbehindertenvertretung, sofern relevant,
  • eine exter­ne Fachberatungsstelle,
  • eine Gewerkschaft oder anwalt­li­che Beratung.

Du musst nicht zwin­gend die Person kon­fron­tie­ren, die beläs­tigt hat. Welche Anlaufstelle geeig­net ist, hängt von dei­ner Situation und der Struktur dei­nes Arbeitsplatzes ab. 

Wichtig für Führungskräfte: Wenn du als Führungskraft von einer sexu­el­len Belästigung erfährst oder selbst eine sol­che beob­ach­test, darfst du das nicht ein­fach igno­rie­ren oder als Privatsache behan­deln. Als Führungskraft hast du beson­de­re Schutz- und Fürsorgepflichten gegen­über dei­nen Mitarbeitenden. Für Arbeitgeber*innen bestehen nach dem AGG zudem Pflichten, Beschäftigte vor sexu­el­ler Belästigung zu schüt­zen und Beschwerden zu prüfen.

Halte dich des­halb an den in dei­ner Organisation fest­ge­leg­ten Melde‑, Beschwerde- und Interventionsprozess. Informiere dich bei dei­nem, wie du in einem sol­chen Fall vor­ge­hen musst und an wen du die Information wei­ter­ge­ben sollst.

Wichtig: Handle nicht auf eige­ne Faust, ver­spre­che kei­ne abso­lu­te Vertraulichkeit und füh­re nicht selbst die Untersuchung durch. Nimm die betrof­fe­ne Person ernst, siche­re rele­van­te Informationen und lei­te den Vorgang an die dafür zustän­di­ge Stelle wei­ter. Wenn du unsi­cher bist, hole dir früh­zei­tig fach­li­che oder recht­li­che Unterstützung.

Diese Sorge ist nach­voll­zieh­bar, ins­be­son­de­re wenn die beläs­ti­gen­de Person jemand ist, der dir nahe­steht oder aus dei­nem beruf­li­chen Umfeld kommt. 

Du darfst dich immer ver­trau­lich bera­ten las­sen und dei­ne Möglichkeiten klä­ren, bevor du wei­te­re Schritte gehst. So kannst du dich auch auf zukünf­ti­ge Situationen vorbereiten.

Eine Fachberatungsstelle oder recht­li­che Beratung kann dir hel­fen, die Situation ein­zu­ord­nen, mög­li­che Handlungsschritte zu prü­fen und abzu­wä­gen, wel­che Konsequenzen ein­zel­ne Schritte haben können.

Du musst nicht allein ent­schei­den, wie du mit einer Grenzverletzung umgehst.

Es kann sehr ver­let­zend und ent­mu­ti­gend sein, wenn du dich jeman­dem anver­traust und trotz­dem kei­ne Unterstützung bekommst. Dass ande­re nicht reagie­ren, dir nicht glau­ben oder dei­ne Erfahrung her­un­ter­spie­len, bedeu­tet nicht, dass dein Erleben weni­ger wich­tig ist.

Du darfst dir eine ande­re Anlaufstelle suchen. Du musst nicht bei der ers­ten Person blei­ben, bei der du kei­ne Unterstützung erfah­ren hast.

Je nach Situation kannst du:

  • dich an eine Fachberatungsstelle wen­den und dich unab­hän­gig bera­ten lassen,
  • eine ande­re Vertrauensperson ansprechen,
  • dich an die zustän­di­ge Beschwerdestelle, den Betriebs- oder Personalrat oder eine Gleichstellungsstellewenden,
  • Vorfälle und Gespräche sach­lich doku­men­tie­ren, soweit dir das mög­lich ist,
  • dir recht­li­che Beratung holen, wenn du dei­ne arbeits­recht­li­chen oder wei­te­ren recht­li­chen Möglichkeiten klä­ren möchtest,
  • bei einer Organisation prü­fen las­sen, wel­che inter­nen Melde- und Interventionswege vor­ge­se­hen sind,
  • dich bei aku­ter Gefährdung oder wei­te­ren Übergriffen an geeig­ne­te Schutz- und Hilfsangebote wenden.

Du darfst nachfragen:

„Was wird jetzt kon­kret unter­nom­men?“
„Wer ist für die wei­te­re Bearbeitung zustän­dig?“
„Welche Schutzmaßnahmen gibt es für mich?“
„Wie geht es jetzt weiter?“

Du darfst Unterstützung suchen.

Du bist nicht geschei­tert, wenn ande­re nicht gehan­delt haben.

Vielleicht hast du lan­ge gebraucht, um über­haupt etwas zu sagen. Vielleicht war es sehr schwer, dich jeman­dem anzu­ver­trau­en. Wenn du dann kei­ne Hilfe bekommst, kann sich das wie eine zwei­te Grenzverletzung anfüh­len. Wenn eine Stelle nicht reagiert, darfst du dir eine ande­re suchen. Du darfst nach­ha­ken. Du darfst Unterstützung ein­for­dern. Und du darfst dir Menschen an dei­ne Seite holen, die dich ernst neh­men und gemein­sam mit dir her­aus­fin­den, wel­cher nächs­te Schritt für dich sinn­voll ist.

Nein.

Nicht jede betrof­fe­ne Person kann in einer bedroh­li­chen Situation aktiv wider­spre­chen. Außerdem kann sexua­li­sier­te Gewalt auch dann vor­lie­gen, wenn eine Person nicht aus­drück­lich „Nein“ gesagt hat – die kon­kre­te recht­li­che Bewertung rich­tet sich nach den Umständen des Einzelfalls. § 177 StGB erfasst unter ande­rem Handlungen gegen den erkenn­ba­ren Willen und bestimm­te Situationen, in denen ein ent­ge­gen­ste­hen­der Wille nicht gebil­det oder geäu­ßert wer­den kann.

„Er war betrun­ken. Selbst schuld.“

Nein.

Alkohol ist kei­ne Einladung. Drogen sind kei­ne Einladung. Kleidung ist kei­ne Einladung Flirten ist kei­ne Einladung. Sexuelle Handlungen in der Vergangenheit sind kei­ne Einladung.

Die Verantwortung für eine Grenzüberschreitung liegt bei der Person, die sie begeht.

Schuldumkehr (Victim Blaming) bedeu­tet, dass die Verantwortung für einen Übergriff ganz oder teil­wei­se der betrof­fe­nen Person zuge­schrie­ben wird, statt der Person, die die Grenze ver­letzt hat.

Das kann offen gesche­hen: „Warum bist du über­haupt mit­ge­gan­gen?“
„Warum hast du dich nicht gewehrt?“

Oder sub­ti­ler: „Warum hast du so viel getrun­ken?“
„Warum hast du danach noch mit ihm gespro­chen?“
„Warum hast du nicht sofort Anzeige erstattet?“

Solche Fragen ver­schie­ben den Fokus: Weg vom Verhalten der über­grif­fi­gen Person und hin zum Verhalten der betrof­fe­nen Person.

Die ent­schei­den­de Frage ist nicht: „Was hät­te die betrof­fe­ne Person anders machen kön­nen?“
Sondern: „Warum hat die ande­re Person ihre Grenze verletzt?“

Auch die Absicht ent­schei­det nicht dar­über, ob ein Verhalten eine Grenze ver­letzt. Gerade bei sexu­el­ler Belästigung am Arbeitsplatz ist nach dem AGG rele­vant, ob ein uner­wünsch­tes, sexu­ell bestimm­tes Verhalten vor­liegt und dadurch die Würde der betrof­fe­nen Person ver­letzt wird.

„Das war doch nur ein Witz“ oder „Das war nicht so gemeint“ macht ein uner­wünsch­tes Verhalten nicht auto­ma­tisch harmlos.

Auch Ein Kompliment ist kein Freifahrtschein für wei­te­re Annäherung. Ein Kompliment kann will­kom­men sein. Es kann auch sexua­li­sie­ren, objek­ti­fi­zie­ren, ein­schüch­tern oder eine Grenze überschreiten.

Entscheidend sind unter ande­rem Kontext, Inhalt, Machtverhältnis und ob das Verhalten will­kom­men oder uner­wünscht war.

Ein „Kompliment“ ver­pflich­tet nie­man­den zu einem Lächeln, einer Antwort, einem Flirt oder wei­te­rer Nähe.

Menschen kön­nen nach einem Übergriff wei­ter­hin Kontakt zur über­grif­fi­gen Person haben, aus Angst, Abhängigkeit, emo­tio­na­ler Bindung, beruf­li­chen oder fami­liä­ren Gründen, finan­zi­el­ler Abhängigkeit oder weil sie selbst noch ver­su­chen zu ver­ste­hen, was pas­siert ist.

Auch eine schein­bar freund­li­che oder nor­ma­le Kommunikation danach bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, dass kein Übergriff statt­ge­fun­den hat.

Verhalten nach einem Übergriff ist kein zuver­läs­si­ger Maßstab dafür, ob eine Person sexua­li­sier­te Gewalt erlebt hat.

Auch eine Anzeige eine weit­rei­chen­de Entscheidung sein kann – und weil Menschen unter­schied­lich mit trau­ma­ti­schen oder belas­ten­den Erfahrungen umge­hen. Angst, Scham, Abhängigkeit, feh­len­des Vertrauen, Sorge um den Arbeitsplatz, finan­zi­el­le oder fami­liä­re Abhängigkeiten und die eige­ne Verarbeitung kön­nen beein­flus­sen, wann und ob jemand Anzeige erstattet.

Die Geschwindigkeit einer Anzeige sagt nichts über die Glaubwürdigkeit einer betrof­fe­nen Person aus.

Und: Eine betrof­fe­ne Person muss nicht sofort wis­sen, was sie tun möch­te. Sie darf sich zunächst bera­ten las­sen, Unterstützung suchen und ihre nächs­ten Schritte in ihrem eige­nen Tempo entscheiden.

Ein guter Prüfstein ist:

Wird gera­de das Verhalten der betrof­fe­nen Person ana­ly­siert, oder das Verhalten der Person, die die Grenze ver­letzt hat?

Wenn Fragen wie „Warum hast du …?“ die Verantwortung für den Übergriff auf die betrof­fe­ne Person ver­schie­ben, lohnt es sich, innezuhalten.

Stattdessen kön­nen wir fragen:

  • „Was ist passiert?“
  • „Was brauchst du jetzt?“
  • „Wie kann ich dich unterstützen?“
  • „Was kann ich tun, damit du siche­rer bist?“

Nicht die Reaktion der betrof­fe­nen Person ver­ur­sacht sexua­li­sier­te Gewalt. Die Verantwortung für den Übergriff liegt bei der Person, die die Grenze verletzt.

Für Organisationen und Institutionen

Sexualisierte Gewalt ist kein „Privatproblem“ und kei­ne rei­ne Frage indi­vi­du­el­len Fehlverhaltens. Organisationen müs­sen Verantwortung für ihre Strukturen, Arbeitsbedingungen und Umgangsweisen übernehmen.

Dazu gehö­ren:

  • eine kla­re Haltung gegen sexua­li­sier­te Gewalt, sexu­el­le Belästigung und Diskriminierung,
  • ein­deu­ti­ge Verantwortlichkeiten,
  • ver­bind­li­che Regeln und Verhaltensstandards,
  • trans­pa­ren­te Beschwerde- und Interventionswege,
  • Schutz vor Benachteiligung und Repressalien,
  • qua­li­fi­zier­te Ansprechpersonen,
  • regel­mä­ßi­ge Überprüfung und Weiterentwicklung der Maßnahmen.

Eine gute Präventionskultur zeigt sich nicht dar­an, dass nie­mand über Gewalt spricht, son­dern dar­an, dass Menschen wis­sen, was sie tun kön­nen, wenn etwas passiert.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ver­pflich­tet Arbeitgebende dazu, Beschäftigte vor Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genann­ten Gründen zu schüt­zen. Dazu gehört auch der Schutz vor sexu­el­ler Belästigung.

Nach § 3 Abs. 4 AGG ist sexu­el­le Belästigung ein uner­wünsch­tes, sexu­ell bestimm­tes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer Person ver­letzt wird. Das Gesetz nennt unter ande­rem uner­wünsch­te sexu­el­le Handlungen und Aufforderungen dazu, sexu­ell bestimm­te kör­per­li­che Berührungen, Bemerkungen sexu­el­len Inhalts sowie das uner­wünsch­te Zeigen und sicht­ba­re Anbringen por­no­gra­fi­scher Darstellungen.

Prävention

Nach § 12 AGG muss die Arbeitgeberin die erfor­der­li­chen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen tref­fen. Dazu gehö­ren aus­drück­lich auch vor­beu­gen­de Maßnahmen. Beschäftigte sind über die erfor­der­li­chen Maßnahmen und die ent­spre­chen­den Rechte zu informieren.

Prävention bedeu­tet des­halb nicht nur, nach einem Vorfall zu reagie­ren. Organisationen müs­sen sich bereits im Vorfeld damit aus­ein­an­der­set­zen, wie Benachteiligung und sexu­el­le Belästigung ver­hin­dert wer­den können.

Beschwerderecht

Beschäftigte haben nach § 13 AGG das Recht, sich bei einer zustän­di­gen Stelle des Betriebs, Unternehmens oder der Dienststelle zu beschwe­ren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis wegen eines in § 1 AGG genann­ten Grundes benach­tei­ligt füh­len. Die Beschwerde ist zu prü­fen und das Ergebnis der beschwer­de­füh­ren­den Person mitzuteilen.

Beschäftigte müs­sen des­halb wissen:

  • Wo kann ich mich beschweren?
  • An wen kann ich mich wenden?
  • Was pas­siert mit mei­ner Beschwerde?
Intervention und Konsequenzen

Stellt die Arbeitgeberin eine Benachteiligung fest, muss er nach § 12 Abs. 3 AGG geeig­ne­te, erfor­der­li­che und ange­mes­se­ne Maßnahmen ergrei­fen, um die Benachteiligung zu unter­bin­den. Dazu kön­nen, abhän­gig vom Einzelfall, bei­spiels­wei­se eine Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung gehören.

Eine Organisation muss nicht auf ein straf­recht­li­ches Urteil war­ten, um ihre arbeits­recht­li­chen Schutzpflichten wahr­zu­neh­men. Arbeitsrechtliche Maßnahmen und straf­recht­li­che Verfahren sind unter­schied­li­che Verfahren und fol­gen unter­schied­li­chen recht­li­chen Voraussetzungen.

Ansprüche betroffener Personen

Unter den gesetz­li­chen Voraussetzungen kön­nen betrof­fe­ne Beschäftigte Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG haben. Für die Geltendmachung gel­ten gesetz­li­che Fristen. Auch § 22 AGG ent­hält eine beson­de­re Beweislastregel für bestimm­te Benachteiligungsstreitigkeiten: Werden Tatsachen bewie­sen, die eine Benachteiligung ver­mu­ten las­sen, trägt die ande­re Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Benachteiligungsvorschriften vor­ge­le­gen hat.

Wichtig

Das AGG ist ein zen­tra­ler recht­li­cher Rahmen für den Schutz vor Benachteiligung und sexu­el­ler Belästigung im Beschäftigungskontext. Das AGG ist jedoch nicht das gesam­te Recht gegen sexua­li­sier­te Gewalt. Sexualisierte Gewalt ist wei­ter gefasst als sexu­el­le Belästigung nach dem AGG. Je nach Sachverhalt kön­nen zusätz­lich arbeits­recht­li­che, zivil­recht­li­che, straf­recht­li­che oder arbeits­schutz­recht­li­che Vorschriften rele­vant sein.

Deshalb soll­te eine Organisation bei einem Vorfall nicht nur fragen:

„Ist das ein Fall für das AGG?“ Sondern: „Was ist pas­siert? Wer ist betrof­fen? Welche Schutzpflichten bestehen? Welche recht­li­chen Rahmenbedingungen grei­fen? Und wel­che Maßnahmen sind jetzt erforderlich?“

Sexuelle Belästigung ist eine Form sexua­li­sier­ter Gewalt. Sie kann ver­bal, non­ver­bal, digi­tal oder kör­per­lich erfol­gen und fin­det nicht nur in Form einer sexu­el­len Handlung statt.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) defi­niert sexu­el­le Belästigung als ein uner­wünsch­tes, sexu­ell bestimm­tes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betrof­fe­nen Person ver­letzt wird. Das kann ins­be­son­de­re dann der Fall sein, wenn ein ein­schüch­tern­des, anfein­den­des, ernied­ri­gen­des, ent­wür­di­gen­des oder belei­di­gen­des Umfeld geschaf­fen wird.

Dazu kön­nen unter ande­rem gehören:

  • uner­wünsch­te sexu­el­le Handlungen oder Aufforderungen zu sexu­el­len Handlungen,
  • uner­wünsch­te kör­per­li­che Berührungen,
  • Bemerkungen sexu­el­len Inhalts,
  • Kommentare über Körper, Aussehen oder Sexualität,
  • sexua­li­sier­te Witze oder Gesten,
  • Nachstellen oder wie­der­hol­te uner­wünsch­te Annäherungen,
  • das uner­wünsch­te Zeigen, Versenden oder Aufhängen por­no­gra­fi­scher Darstellungen,
  • sexua­li­sier­te Nachrichten, Bilder oder Inhalte über Messenger, E‑Mail oder sozia­le Medien,
  • das Fordern oder Anbieten sexu­el­ler Handlungen im Zusammenhang mit beruf­li­chen Vorteilen oder Nachteilen.

Sexuelle Belästigung muss nicht kör­per­lich sein. Worte, Bilder, Gesten, Nachrichten oder ande­re Verhaltensweisen kön­nen eben­falls Grenzen ver­let­zen und sexua­li­sier­te Gewalt darstellen.

Entscheidend ist dabei nicht allein, wie etwas gemeint war, son­dern ins­be­son­de­re, ob das Verhalten uner­wünscht war und ob es die Würde der betrof­fe­nen Person ver­letzt. Ein „War doch nur ein Kompliment“, „Das war nur ein Witz“ oder „So war das nicht gemeint“ macht ein uner­wünsch­tes Verhalten nicht auto­ma­tisch unproblematisch.

Dabei gilt auch: Die betrof­fe­ne Person muss nicht erst mehr­fach „Nein“ sagen. Grenzen kön­nen ver­bal und non­ver­bal zum Ausdruck gebracht wer­den. Auch eine Situation, in der eine Person auf­grund eines Macht- oder Abhängigkeitsverhältnisses nicht frei wider­spre­chen kann, ver­dient beson­de­re Aufmerksamkeit.

Sexualisierte Gewalt ist der über­ge­ord­ne­te Begriff für sexua­li­sier­te Handlungen, Verhaltensweisen oder Grenzverletzungen, die gegen den Willen einer Person oder unter Ausnutzung von Macht, Abhängigkeit, Überlegenheit oder feh­len­der bzw. ein­ge­schränk­ter Zustimmung erfolgen.

Sexuelle Belästigung ist eine kon­kre­te Form sexua­li­sier­ten über­grif­fi­gen Verhaltens. Am Arbeitsplatz ist sie ins­be­son­de­re nach dem AGG recht­lich defi­niert und kann arbeits­recht­li­che Konsequenzen für die beläs­ti­gen­de Person haben.

Sexualisierte Gewalt kann dar­über hin­aus auch außer­halb des Anwendungsbereichs des AGG statt­fin­den und vie­le unter­schied­li­che Formen annehmen.

Nicht jede sexua­li­sier­te Grenzverletzung erfüllt auto­ma­tisch den juris­ti­schen Tatbestand der sexu­el­len Belästigung nach dem AGG oder einer Straftat. Das bedeu­tet jedoch nicht, dass sie harm­los ist oder nicht ernst genom­men wer­den sollte.

Betroffene haben nach § 13 AGG grund­sätz­lich das Recht, sich bei der zustän­di­gen Stelle im Betrieb zu beschweren.

Eine Beschwerde muss geprüft wer­den. Beschäftigte kön­nen sich außer­dem bei­spiels­wei­se an Betriebs- oder Personalrat bezie­hungs­wei­se ande­re zustän­di­ge Interessenvertretungen wenden.

Welche recht­li­chen Schritte im Einzelfall sinn­voll sind, soll­te indi­vi­du­ell bera­ten werden.

Arbeitgeber*innen haben Schutzpflichten. Dazu gehö­ren unter anderem:

  • Prävention: Arbeitgeber*innen müs­sen geeig­ne­te Maßnahmen tref­fen, um sexu­el­le Belästigung zu verhindern.
  • Information: Beschäftigte müs­sen über den Schutz vor Benachteiligungen und sexu­el­ler Belästigung infor­miert werden.
  • Sensibilisierung: Arbeitgeber*innen sol­len durch geeig­ne­te Maßnahmen dazu bei­tra­gen, ein Arbeitsumfeld zu schaf­fen, in dem sexu­el­le Belästigung erkannt, ver­hin­dert und nicht tole­riert wird.
  • Beschwerdestelle: Arbeitgeber*innen müs­sen eine Stelle benen­nen, an die sich Beschäftigte mit einer Beschwerde wen­den kön­nen, und die­se Stelle bekannt machen.
  • Prüfung: Eine Beschwerde wegen sexu­el­ler Belästigung muss geprüft und das Ergebnis der betrof­fe­nen Person mit­ge­teilt werden.
  • Intervention: Wird eine sexu­el­le Belästigung fest­ge­stellt, müs­sen geeig­ne­te, erfor­der­li­che und ange­mes­se­ne Maßnahmen ergrif­fen wer­den, um die Belästigung zu unterbinden.
  • Schutz vor wei­te­ren Benachteiligungen: Beschäftigte dür­fen nicht des­halb benach­tei­ligt wer­den, weil sie ihre Rechte aus dem AGG wahr­neh­men oder eine Beschwerde erheben.

Je nach Situation kön­nen dar­über hin­aus wei­te­re arbeits­recht­li­che, betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che, daten­schutz­recht­li­che oder straf­recht­li­che Regelungen rele­vant sein.

Ein Unternehmen kann sich nicht dar­auf ver­las­sen, dass Betroffene sich selbst schüt­zen, weh­ren oder beschweren.

Schutz vor sexua­li­sier­ter Gewalt und sexu­el­ler Belästigung ist eine Organisationsverantwortung. Dabei gilt: Verantwortung beginnt nicht erst mit der Anzeige. Sie beginnt mit Prävention, kla­ren Regeln, einer Kultur des Hinschauens und funk­tio­nie­ren­den Strukturen für Intervention und Beschwerde.

Ein siche­rer Arbeitsplatz ent­steht nicht dadurch, dass Betroffene ler­nen, sich bes­ser zu weh­ren. Er ent­steht dadurch, dass Organisationen Verantwortung über­neh­men und handeln.

Weil Wissen der bes­te Schutz ist und Übung zur Grenzwahrung wich­tig ist. Schulungen soll­ten regel­mä­ßig, ziel­grup­pen­spe­zi­fisch und pra­xis­ori­en­tiert stattfinden.

Dazu gehö­ren insbesondere:

  • Beschäftigte
  • Führungskräfte
  • Personalverantwortliche
  • Betriebs- und Personalräte
  • Beschwerdestellen
  • Vertrauens- und Ansprechpersonen
  • Personen mit beson­de­ren Schutz- oder Interventionsaufgaben

Führungskräfte benö­ti­gen beson­de­re Handlungssicherheit. Sie müs­sen wis­sen, wie sie reagie­ren, wenn ihnen ein Vorfall anver­traut wird, wel­che Schutzmaßnahmen mög­lich sind und wann wei­te­re inter­ne oder exter­ne Stellen ein­be­zo­gen wer­den müs­sen. Nicht jede Führungskraft muss Ermittler*in sein. Doch jede Führungskraft muss wis­sen, was sie tun, und was sie nicht tun, sollte.

Nein.

Eine ein­zel­ne Schulung kann Wissen ver­mit­teln. Sie ersetzt aber kei­ne Schutzstruktur.

Nachhaltige Prävention braucht unter anderem:

  • kla­re Verantwortlichkeiten
  • ver­bind­li­che Regeln
  • Beschwerdewege
  • Risikoanalysen
  • Schulungen
  • Intervention
  • Dokumentation
  • regel­mä­ßi­ge Evaluation
  • Führungskräfteverantwortung
  • eine Kultur, in der Grenzverletzungen ange­spro­chen wer­den können

Eine Schulung oder ein Workshop ist ein Baustein. Kein Schutzkonzept.

Prävention bedeu­tet mehr als eine ein­ma­li­ge Schulung. Organisationen soll­ten regel­mä­ßig prüfen:

  • Wo bestehen beson­de­re Macht- oder Abhängigkeitsverhältnisse?
  • Wo gibt es erhöh­te Risiken für Grenzverletzungen?
  • Welche Arbeitsbereiche, Veranstaltungen oder Kommunikationswege sind beson­ders sensibel?
  • Gibt es Abhängigkeiten, die das Ansprechen von Vorfällen erschweren?
  • Wie wird mit Macht und Hierarchie umgegangen?
  • Werden Grenzen und Beschwerden ernst genommen?
  • Welche infor­mel­len Regeln und kul­tu­rel­len Muster existieren?
  • Welche Personen oder Gruppen benö­ti­gen beson­de­re Schutzmaßnahmen?

Auch das Arbeitsschutzrecht ist rele­vant. Nach § 5 ArbSchG müs­sen Arbeitgeber die mit der Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdungen beur­tei­len. Zu den aus­drück­lich genann­ten Gefährdungen gehö­ren auch psy­chi­sche Belastungen bei der Arbeit.

Prävention bedeu­tet des­halb auch: Strukturelle Risiken sicht­bar machen, bewer­ten und redu­zie­ren. Führungskräfte haben dabei eine beson­de­re Vorbildfunktion.

Der ers­te Schritt ist eine Risiko- und Potenzialanalyse:

Wo kön­nen in unse­rer Organisation Grenzverletzungen, sexu­el­le Belästigung oder sexua­li­sier­te Gewalt pas­sie­ren? Wer könn­te betrof­fen sein? Welche Strukturen, Situationen oder Machtverhältnisse kön­nen Übergriffe begünstigen?

Dabei reicht es nicht, nur offen­sicht­li­che Risiken zu betrach­ten. Einbezogen wer­den soll­ten unter anderem:

  • Abhängigkeits- und Machtverhältnisse,
  • Hierarchien und beson­de­re Vertrauensverhältnisse,
  • Einzelsettings und schwer ein­seh­ba­re Räume,
  • Dienstreisen, Veranstaltungen, Feiern und Übernachtungssituationen,
  • digi­ta­le Kommunikation und sozia­le Medien,
  • Bewerbungs‑, Ausbildungs- und Aufstiegssituationen,
  • der Umgang mit Beschwerden und Meldungen,
  • beson­ders schutz­be­dürf­ti­ge Personengruppen,
  • bestehen­de Barrieren, die das Ansprechen von Grenzverletzungen erschweren.

Aus den Ergebnissen müs­sen kon­kre­te Schutz- und Handlungsmaßnahmen ent­wi­ckelt wer­den. Dazu gehö­ren kla­re Verantwortlichkeiten, ver­bind­li­che Verhaltensregeln, Prävention und Sensibilisierung, funk­tio­nie­ren­de Beschwerde- und Meldewege, Interventionsverfahren sowie Regelungen zum Schutz betrof­fe­ner Personen.

Für Arbeitgeber*innen erge­ben sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kon­kre­te Pflichten – unter ande­rem zur Prävention, Information, Einrichtung einer Beschwerdestelle und zum Schutz vor sexu­el­ler Belästigung.

Ein wirk­sa­mes Schutzsystem soll­te Prävention und Intervention gleich­wer­tig Säulen:

1. Prävention, bevor etwas pas­siert
Risiken erken­nen, Mitarbeitende sen­si­bi­li­sie­ren, Führungskräfte qua­li­fi­zie­ren, kla­re Grenzen und Verhaltensstandards defi­nie­ren und eine Kultur des Hinschauens schaffen.

2. Intervention, wenn etwas pas­siert
Meldungen und Beschwerden ernst neh­men, Zuständigkeiten und Abläufe klä­ren, Betroffene schüt­zen, Situationen fach­lich ein­schät­zen, ange­mes­sen inter­ve­nie­ren und wei­te­re Übergriffe verhindern.

Ein Schutzkonzept ist des­halb mehr als ein Dokument. Es muss im Alltag funktionieren.

Dafür braucht es Menschen, die wis­sen, was sie wann und wie tun kön­nen und müssen.

Eine fach­li­che Begleitung kann dabei sinn­voll und – je nach Organisation, Risiko und Ausgangslage – not­wen­dig sein. Externe Expertise kann hel­fen, blin­de Flecken zu erken­nen, Risiken rea­lis­tisch ein­zu­schät­zen, recht­li­che Anforderungen zu berück­sich­ti­gen und Maßnahmen zu ent­wi­ckeln, die tat­säch­lich zur Organisation passen.

Ein wirk­sa­mer Schutz ent­steht nicht durch einen Ordner im Schrank. Er ent­steht durch Strukturen, Verantwortlichkeit, Wissen und die Bereitschaft, hin­zu­schau­en und zu handeln.

Ein wirk­sa­mes Meldesystem soll­te zwei unter­schied­li­che Wege anbieten:

1. Vertrauliche bzw. anony­me Anlaufstelle
Beschäftigte brau­chen eine nied­rig­schwel­li­ge Möglichkeit, sich zunächst infor­mie­ren und bera­ten zu las­sen, ohne sofort eine for­mel­le Beschwerde aus­zu­lö­sen. Eine sol­che Stelle kann Fragen beant­wor­ten, die Situation gemein­sam ein­ord­nen, über Handlungsmöglichkeiten infor­mie­ren und bei der Entscheidung über wei­te­re Schritte unterstützen.

2. Offizielle Beschwerdestelle
Daneben braucht es eine for­mal zustän­di­ge Beschwerdestelle, an die sich Beschäftigte mit einer offi­zi­el­len Beschwerde wen­den kön­nen. Sie muss nach den Vorgaben des AGG Beschwerden prü­fen und die erfor­der­li­chen wei­te­ren Schritte einleiten.

Beide Wege sind wich­tig und sie erfül­len unter­schied­li­che Funktionen.

Nicht jede Person ist nach einer Grenzverletzung sofort bereit, eine for­mel­le Beschwerde ein­zu­rei­chen. Das darf kein Grund sein, ihr den Zugang zu Unterstützung zu erschweren.

Gleichzeitig darf eine ver­trau­li­che Anlaufstelle nicht dazu die­nen, eine offi­zi­el­le Beschwerdestelle zu erset­zen oder Beschwerden aus dem for­ma­len Verfahren herauszuhalten.

Die bei­den Säulen müs­sen klar von­ein­an­der abge­grenzt sein. Beschäftigte soll­ten wissen:

  • Wo kann ich mich zunächst ver­trau­lich informieren?
  • Wo kann ich eine offi­zi­el­le Beschwerde einreichen?
  • Wer ist für wel­chen Schritt zuständig?
  • Was pas­siert nach einer Meldung?
  • Welche Schutzmaßnahmen ste­hen mir zur Verfügung?
  • Welche Grenzen der Vertraulichkeit gibt es?

Dabei ist beson­ders wich­tig, trans­pa­rent zu machen, dass Anonymität und Vertraulichkeit nicht das­sel­be sind und eine abso­lu­te Vertraulichkeit je nach Situation und recht­li­chen Pflichten nicht garan­tiert wer­den kann.

Eine fach­li­che Begleitung kann bei der Entwicklung eines sol­chen Systems sinn­voll und not­wen­dig sein. Sie hilft dabei, Risiken zu erken­nen, recht­li­che Anforderungen zu berück­sich­ti­gen, Zuständigkeiten sau­ber zu defi­nie­ren und ein Verfahren zu ent­wi­ckeln, das für Beschäftigte tat­säch­lich zugäng­lich und für die Organisation hand­hab­bar ist.

Ein Schutzsystem funk­tio­niert nicht, wenn Menschen zwar wis­sen, dass sie etwas mel­den kön­nen, aber nicht wis­sen, wo, wie und was danach pas­siert. Niedrigschwellige Unterstützung und ein ver­läss­li­cher offi­zi­el­ler Beschwerdeweg gehö­ren des­halb zusammen.

Beschäftigte müs­sen wis­sen, wo sie sich beschwe­ren oder Unterstützung holen kön­nen. Eine gute Beschwerdestruktur soll­te auf einem Zwei-Säulen-Modell aufbauen:

  • einer offi­zi­el­len AGG-Beschwerdestelle, die ver­pflich­tet ist, den gemel­de­ten Sachverhalt zu prü­fen und wei­ter­zu­ver­fol­gen, sowie

  • einer anony­men Beratungsstelle, die ver­trau­li­che Erstberatung ermög­licht, ohne zur Einleitung oder Verfolgung eines for­mel­len Verfahrens ver­pflich­tet zu sein.

Zudem soll­ten Beschwerdewege

  • leicht zugäng­lich sein
  • Zuständigkeiten ein­deu­tig regeln
  • qua­li­fi­zier­te Ansprechpersonen vorsehen
  • Vertraulichkeit und Datenschutz berücksichtigen
  • Interessenkonflikte mög­lichst vermeiden
  • Schutzmaßnahmen ermög­li­chen
  • kla­re Abläufe für die Prüfung und Bearbeitung festlegen
  • betrof­fe­ne Personen über das wei­te­re Vorgehen informieren

Eine Vertrauensperson ist nicht auto­ma­tisch die gesetz­li­che AGG-Beschwerdestelle. Die jewei­li­gen Funktionen und Zuständigkeiten soll­ten klar von­ein­an­der unter­schie­den werden.

Wenn ein Vorfall bekannt wird, braucht es mehr als ein Gespräch. Je nach Situation kön­nen erfor­der­lich sein:

  • unmit­tel­ba­re Schutzmaßnahmen,
  • die Trennung von betrof­fe­nen und beschul­dig­ten Personen,
  • Anpassung von Arbeitsabläufen oder Zuständigkeiten,
  • Sicherung rele­van­ter Informationen,
  • fach­lich ange­mes­se­ne Sachverhaltsklärung,
  • arbeits­recht­li­che Maßnahmen,
  • exter­ne Beratung,
  • psy­cho­so­zia­le Unterstützung,
  • gege­be­nen­falls straf­recht­li­che Schritte.

Dabei gilt: Betroffene müs­sen geschützt wer­den, ohne ihnen die Verantwortung für die Aufklärung oder Beendigung des Übergriffs aufzubürden.

Gleichzeitig müs­sen auch die Rechte beschul­dig­ter Personen gewahrt wer­den. Deshalb soll­te eine Organisation nicht vor­schnell eine Person als „Täter*in“ bezeich­nen, wenn der Sachverhalt noch nicht ent­spre­chend geklärt ist.

Eine inter­ne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG erfül­len unter­schied­li­che Funktionen.

Das HinSchG hat einen eige­nen sach­li­chen Anwendungsbereich. Es schützt hin­weis­ge­ben­de Personen unter den gesetz­li­chen Voraussetzungen ins­be­son­de­re bei Meldungen über bestimm­te straf- oder buß­geld­be­wehr­te Verstöße sowie wei­te­re gesetz­lich erfass­te Rechtsverstöße.

Für Beschäftigungsgebende besteht grund­sätz­lich ab regel­mä­ßig min­des­tens 50 Beschäftigten die Pflicht zur Einrichtung einer inter­nen Meldestelle; für bestimm­te Beschäftigungsgebende gel­ten beson­de­re Regelungen. Die inter­ne Meldestelle muss ihre Aufgaben unab­hän­gig und mit der erfor­der­li­chen Fachkunde wahrnehmen.

Eine Hinweisgebendenstelle ersetzt des­halb nicht auto­ma­tisch die AGG-Beschwerdestelle. Organisationen soll­ten klar kommunizieren:

  • Welche Stelle ist wofür zuständig?
  • Welche Meldungen kön­nen wo abge­ge­ben werden?
  • Welche Verfahren und Schutzmechanismen gelten?

Rechtliche Verantwortung bedeu­tet nicht auto­ma­tisch straf­recht­li­che Verantwortung. Ein Verhalten kann beispielsweise:

  • arbeits­recht­lich relevant,
  • dis­kri­mi­nie­rend,
  • eine sexu­el­le Belästigung nach dem AGG,
  • zivil­recht­lich relevant,
  • straf­recht­lich relevant

oder gleich­zei­tig meh­re­re die­ser Kategorien erfül­len. Deshalb soll­te die recht­li­che Bewertung immer vom kon­kre­ten Sachverhalt abhängen.

Bei fest­ge­stell­ten Verstößen müs­sen Organisationen im Rahmen ihrer jewei­li­gen gesetz­li­chen Pflichten ange­mes­sen reagie­ren. Konsequenzlosigkeit ist kei­ne Präventionsstrategie. Gleichzeitig müs­sen Maßnahmen ver­hält­nis­mä­ßig, sach­ge­recht und recht­lich zuläs­sig sein.

Organisationen soll­ten nicht aus­schließ­lich ver­su­chen, alle Fälle allein zu bear­bei­ten. Sinnvoll kön­nen Kooperationen sein mit:

  • spe­zia­li­sier­ten Fachberatungsstellen,
  • Antidiskriminierungsberatung,
  • psy­cho­so­zia­len Fachstellen,
  • arbeits­recht­li­cher Beratung,
  • Interessenvertretungen,
  • Fachstellen für sexua­li­sier­te Gewalt,
  • gege­be­nen­falls Polizei und Justiz.

Besonders bei kom­ple­xen Fällen oder mög­li­chen Interessenkonflikten kann exter­ne fach­li­che Unterstützung ent­schei­dend sein. Insbesondere, wenn die eige­ne Organisation Teil des Problems oder des Interessenkonflikts sein könnte.

Prävention ist kein Projekt mit einem Enddatum. Organisationen soll­ten regel­mä­ßig überprüfen:

  • Erreichen die Maßnahmen die Zielgruppen?
  • Kennen Beschäftigte ihre Rechte und Ansprechstellen?
  • Funktionieren die Beschwerdewege tatsächlich?
  • Werden Hinweise ernst genommen?
  • Gibt es struk­tu­rel­le Risiken?
  • Fühlen sich Beschäftigte sicher, Vorfälle anzusprechen?
  • Welche Maßnahmen müs­sen ange­passt werden?

Anonyme Befragungen kön­nen dabei ein wich­ti­ges Instrument sein.

Dabei gilt: Nicht die Zahl der Beschwerden zeigt, ob eine Organisation sicher ist. Eine nied­ri­ge Zahl kann auch bedeu­ten, dass Menschen kei­ne Beschwerden äußern, weil sie kei­nen siche­ren oder ver­trau­ens­wür­di­gen Weg dafür sehen.

Auch klei­ne Unternehmen müs­sen Beschäftigte vor sexu­el­ler Belästigung und Benachteiligung schüt­zen. Du brauchst dafür aber nicht zwin­gend eine eige­ne Abteilung oder meh­re­re inter­ne Stellen.

Entscheidend ist, dass Beschäftigte wis­sen, an wen sie sich wen­den kön­nen, was bei einer Meldung pas­siert und wel­che Unterstützung sie bekommen.

Gerade in klei­nen Betrieben kann es sinn­voll sein, zwei Säulen extern abzubilden:

1. Eine ver­trau­li­che bzw. anony­me exter­ne Anlaufstelle

Beschäftigte kön­nen sich zunächst an eine unab­hän­gi­ge exter­ne Fachstelle wen­den, um sich ver­trau­lich bera­ten zu las­sen, die Situation ein­zu­ord­nen und mög­li­che Handlungsschritte zu klären.

Das kann bei­spiels­wei­se eine exter­ne Fachberatungsstelle, eine ent­spre­chend qua­li­fi­zier­te Beratungsorganisation oder eine exter­ne Ombudsstelle sein.

2. Eine offi­zi­el­le Beschwerdestelle

Auch wenn es kei­ne eige­ne Personal- oder Compliance-Abteilung gibt, muss eine zustän­di­ge Beschwerdestelle nach dem AGG vor­han­den sein. Diese Funktion kann, je nach Organisationsstruktur und geeig­ne­ter Ausgestaltung, auch durch eine exter­ne Stelle wahr­ge­nom­men werden.

Wichtig ist, dass die Zuständigkeit vor­her geklärt und für alle Beschäftigten trans­pa­rent kom­mu­ni­ziert wird.

  • Führe eine Risiko- und Potenzialanalyse durch.
  • Benenne eine zustän­di­ge Beschwerdestelle.
  • Schaffe zusätz­lich einen nied­rig­schwel­li­gen, mög­lichst unab­hän­gi­gen Beratungsweg.
  • Informiere alle Beschäftigten dar­über, an wen sie sich wen­den können.
  • Lege fest, wie mit Meldungen und Beschwerden umge­gan­gen wird.
  • Kläre Zuständigkeiten für Schutzmaßnahmen und Intervention.
  • Sensibilisiere Führungskräfte und Beschäftigte.
  • Dokumentiere die ver­ein­bar­ten Verfahren und über­prü­fe sie regelmäßig.
  • Hole dir fach­li­che Unterstützung, wenn dir intern die Expertise fehlt.

Du musst nicht alles selbst auf­bau­en. Du kannst feh­len­de Strukturen auch durch exter­ne Expertise ergänzen.

Gerade in klei­nen Organisationen kann eine exter­ne Lösung sinn­voll sein, weil dadurch nicht auto­ma­tisch die direk­te Führungskraft oder Geschäftsleitung die ein­zi­ge Ansprechperson ist. Das schafft zusätz­li­che Sicherheit und kann die Hemmschwelle für eine Meldung deut­lich senken.

Hol dir Unterstützung, wenn du sie brauchst, ins­be­son­de­re bei der Entwicklung von Risikoanalyse, Beschwerdeverfahren, Schutzmaßnahmen und Intervention.

Nein. Doch jede Organisation braucht siche­re, zugäng­li­che und ver­läss­li­che Anlauf- und Beschwerdewege.

Das AGG ver­pflich­tet Arbeitgeber*innen, eine zustän­di­ge Beschwerdestelle ein­zu­rich­ten und bekannt zu machen. Eine exter­ne Anlaufstelle ist dabei nicht auto­ma­tisch gesetz­lich vorgeschrieben.

Trotzdem kann eine exter­ne, unab­hän­gi­ge Anlaufstelle eine wich­ti­ge Ergänzung sein, ins­be­son­de­re für klei­ne Unternehmen, Vereine und Organisationen ohne eige­ne Personal‑, Compliance- oder Gleichstellungsstrukturen.

Warum?

Weil Beschäftigte sich mög­li­cher­wei­se nicht trau­en, eine Person aus der eige­nen Organisation anzu­spre­chen. Besonders schwie­rig kann das sein, wenn die beschul­dig­te Person:

  • die direk­te Führungskraft ist,
  • Teil der Geschäftsführung oder des Vorstands ist,
  • über Arbeitsverträge, Gehalt, Schichten oder Aufgaben entscheidet,
  • Einfluss auf Beförderungen oder beruf­li­che Entwicklung hat,
  • beson­ders ange­se­hen oder ein­fluss­reich in der Organisation ist,
  • oder wenn die Organisation sehr klein und jeder Konflikt unmit­tel­bar sicht­bar ist.

Eine exter­ne Stelle kann hier einen nied­rig­schwel­li­gen und mög­lichst unab­hän­gi­gen Zugang zu Beratung und Orientierung schaffen.

Ein gutes System kann des­halb zwei Wege mit­ein­an­der verbinden:

1. Vertrauliche bzw. nied­rig­schwel­li­ge exter­ne Beratung

Betroffene kön­nen sich zunächst infor­mie­ren, die Situation ein­ord­nen und ihre Möglichkeiten ken­nen­ler­nen, ohne sofort eine for­mel­le Beschwerde ein­rei­chen zu müssen.

2. Offizielle Beschwerdestelle

Daneben braucht es einen klar benann­ten for­mel­len Beschwerdeweg nach dem AGG. Dort kön­nen Beschäftigte eine offi­zi­el­le Beschwerde ein­rei­chen. Die Beschwerde muss geprüft und das Ergebnis der betrof­fe­nen Person mit­ge­teilt werden.

Diese bei­den Funktionen soll­ten nicht mit­ein­an­der ver­wech­selt wer­den. Eine ver­trau­li­che Beratung ersetzt nicht die gesetz­lich erfor­der­li­che Beschwerdestelle.

Du bist ein klei­ner Betrieb und hast kei­ne eige­ne Personal- oder Compliance-Abteilung? Du kannst exter­ne Fachstellen oder ent­spre­chend qua­li­fi­zier­te Dienstleister*innen ein­bin­den und so Strukturen schaf­fen, die zu Größe und Möglichkeiten dei­ner Organisation passen.

Wichtig ist, dass alle Beschäftigten wissen:

  • Wo kann ich mich bera­ten lassen?
  • Wo kann ich offi­zi­ell Beschwerde einreichen?
  • Was pas­siert danach?
  • Wer schützt mich, wenn die beschul­dig­te Person mei­ne Führungskraft ist?

Eine exter­ne Anlaufstelle ist damit nicht für jede Organisation zwin­gend vor­ge­schrie­ben – ein siche­rer Zugang zu Unterstützung und ein funk­tio­nie­ren­der Beschwerdeweg sind es aber.

Führungskräfte tra­gen eine beson­de­re Verantwortung. Sie haben Einfluss auf Arbeitsbedingungen, Aufgabenverteilung, Entwicklungsmöglichkeiten und beruf­li­che Chancen und damit häu­fig auch Macht über ande­re Menschen.

Wenn du als Führungskraft von sexu­el­ler Belästigung erfährst, eine sol­che beob­ach­test oder dir eine betrof­fe­ne Person anver­traut, darfst du die Situation nicht igno­rie­ren oder als „pri­va­te Angelegenheit“ abtun.

Nimm die Person ernst, höre zu und klä­re, wel­che unmit­tel­ba­ren Schutzbedarfe bestehen. Versprich dabei kei­ne abso­lu­te Vertraulichkeit, wenn du auf­grund dei­ner Funktion ver­pflich­tet bist, Informationen wei­ter­zu­ge­ben oder Maßnahmen einzuleiten.

Orientiere dich an den inter­nen Melde- und Interventionsprozessen und hole bei Bedarf die zustän­di­ge Beschwerdestelle, Personalstelle oder exter­ne fach­li­che Unterstützung hinzu.

Wichtig ist auch: Führungskräfte müs­sen nicht selbst ermit­teln. Ihre Aufgabe ist es, Hinweise ernst zu neh­men, Schutz zu ermög­li­chen und dafür zu sor­gen, dass die zustän­di­gen Stellen handeln.

Nach dem AGG bestehen für Arbeitgeber*innen Schutzpflichten. Dazu gehö­ren unter ande­rem Prävention, Information, die Einrichtung einer Beschwerdestelle und ange­mes­se­ne Maßnahmen, wenn eine sexu­el­le Belästigung fest­ge­stellt wird.

Führung bedeu­tet Verantwortung, auch dann, wenn eine Situation unan­ge­nehm ist oder eine Person aus dem eige­nen Team, der eige­nen Führungsebene oder dem eige­nen Umfeld beschul­digt wird.

Die Position oder Leistung einer Person darf nie­mals dazu füh­ren, dass Grenzverletzungen igno­riert werden.

Sexuelle Belästigung und sexua­li­sier­te Gewalt kön­nen über­all statt­fin­den. Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse kön­nen das Risiko jedoch erhö­hen und es Betroffenen erschwe­ren, Grenzen zu set­zen oder sich zu beschweren.

Macht ent­steht nicht nur durch eine for­ma­le Führungsposition. Abhängigkeiten kön­nen bei­spiels­wei­se bestehen durch:

  • Vorgesetztenverhältnisse,
  • Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse,
  • befris­te­te Arbeitsverträge,
  • Abhängigkeit von Schicht- oder Aufgabenverteilung,
  • Leistungsbeurteilungen und Beförderungen,
  • finan­zi­el­le oder beruf­li­che Abhängigkeit,
  • Zugang zu Netzwerken und Karrierechancen,
  • beson­de­re Abhängigkeiten in klei­nen oder hier­ar­chisch gepräg­ten Teams.

Gerade dann kann ein „Nein“ schwie­ri­ger wer­den. Eine Person kann Angst haben, als schwie­rig zu gel­ten, Nachteile zu bekom­men, ihren Arbeitsplatz zu ver­lie­ren oder ihre beruf­li­che Entwicklung zu gefährden.

Schweigen oder feh­len­der Widerstand sind des­halb nicht auto­ma­tisch Zustimmung.

Organisationen müs­sen sol­che Machtverhältnisse bei ihrer Risikoanalyse berück­sich­ti­gen und sicher­stel­len, dass Betroffene sich auch außer­halb der direk­ten Hierarchie Unterstützung holen können.

Das ist ein zen­tra­ler Grund für nied­rig­schwel­li­ge und mög­lichst unab­hän­gi­ge Beratungswege neben der offi­zi­el­len Beschwerdestelle.

Je grö­ßer die Abhängigkeit, des­to wich­ti­ger sind siche­re und unab­hän­gi­ge Handlungsmöglichkeiten.

Schutz darf nicht davon abhän­gen, wer die betrof­fe­ne Person ist – und auch nicht davon, wer beschul­digt wird.

Wenn Führungskräfte selbst sexua­li­sier­te Gewalt, sexu­el­le Belästigung, Diskriminierung oder Grenzverletzungen aus­üben, dul­den oder ver­tu­schen, braucht eine Organisation unab­hän­gi­ge Strukturen und kla­re Verfahren. Denn wenn die Person, die eigent­lich für Schutz sor­gen soll, selbst Teil des Problems ist, kann sie nicht gleich­zei­tig die ein­zi­ge Anlaufstelle sein. Organisationen soll­ten deshalb:

  • unab­hän­gi­ge Ansprech- und Beschwerdestellen schaf­fen, die nicht der betrof­fe­nen Führungskraft unter­stellt sind;
  • klar regeln, wer Beschwerden ent­ge­gen­nimmt, prüft und wel­che nächs­ten Schritte ein­ge­lei­tet werden;
  • Beschäftigte dar­über infor­mie­ren, wo sie sich auch außer­halb ihrer direk­ten Führungslinie wen­den können;
  • Beschwerden und Hinweise ernst neh­men, doku­men­tie­ren und ver­trau­lich behan­deln – ohne vor­schnel­le Vorverurteilung, aber eben­so ohne sie zu bagatellisieren;
  • mög­li­che Interessenkonflikte offen­le­gen und vermeiden;
  • bei Bedarf exter­ne Fachberatung, Ombudsstellen oder ent­spre­chend qua­li­fi­zier­te Untersuchungsstellen einbeziehen;
  • Betroffene vor Benachteiligung, Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen schützen;
  • bei begrün­de­tem Verdacht geeig­ne­te arbeits­recht­li­che und wei­te­re Maßnahmen prüfen;
  • nicht nur das Verhalten einer ein­zel­nen Person betrach­ten, son­dern auch fra­gen: Wer wuss­te was? Wer hat weg­ge­schaut? Welche Strukturen haben das Verhalten ermöglicht?

Gerade bei Führungskräften ist Macht ein ent­schei­den­der Faktor. Eine Führungskraft kann über Arbeitsaufgaben, Beurteilungen, Beförderungen, Vertragsverlängerungen oder den Zugang zu Informationen und Netzwerken ver­fü­gen. Deshalb kön­nen Grenzverletzungen durch Vorgesetzte beson­ders schwer­wie­gend sein.

„Das ist doch unse­re Führungskraft“ ist kein Schutzargument. Es ist ein mög­li­cher Interessenkonflikt.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben Arbeitgeber unter ande­rem die Pflicht, Beschäftigte vor sexu­el­ler Belästigung zu schüt­zen und eine Beschwerdestelle ein­zu­rich­ten. Die Verantwortung für den Schutz vor sexu­el­ler Belästigung kann des­halb nicht allein bei der betrof­fe­nen Person liegen.

Eine Organisation schützt sich nicht dadurch, dass sie einen Vorfall mög­lichst schnell intern „löst“. Sie schützt Menschen durch nach­voll­zieh­ba­re, fai­re und unab­hän­gi­ge Verfahren.

Wenn die inter­ne Struktur nicht funk­tio­niert, darf eine betrof­fe­ne Person sich Unterstützung außer­halb der Organisation holen – bei­spiels­wei­se bei einer Fachberatungsstelle, Gewerkschaft, Interessenvertretung, anwalt­li­chen Beratung oder zustän­di­gen exter­nen Stelle.

Führung bedeu­tet Verantwortung. Wer Macht hat, muss sich des­halb auch dar­an mes­sen las­sen, wie mit Macht, Grenzen und Beschwerden umge­gan­gen wird.

Gerade bei sexu­el­ler Belästigung ist es ent­schei­dend, dass Beschäftigte sich nicht an die Person wen­den müs­sen, von der sie abhän­gig sind oder die selbst Teil des Problems ist.

Deshalb brau­chen Organisationen kla­re und alter­na­ti­ve Meldewege.

Beschäftigte soll­ten wissen:

  • Wo kann ich mich ver­trau­lich oder anonym bera­ten lassen?
  • Wo kann ich eine offi­zi­el­le Beschwerde einreichen?
  • An wen kann ich mich wen­den, wenn mei­ne direk­te Führungskraft betei­ligt ist?
  • Was pas­siert, wenn die beschul­dig­te Person eine Führungskraft oder die Geschäftsleitung ist?
  • Welche Schutzmaßnahmen kön­nen getrof­fen werden?
  • Wer über­nimmt die Bearbeitung, wenn ein Interessenkonflikt besteht?

Eine gute Struktur sieht des­halb min­des­tens zwei unter­schied­li­che Zugänge vor:

Eine nied­rig­schwel­li­ge, ver­trau­li­che bzw. – soweit orga­ni­sa­to­risch mög­lich – anony­me Anlaufstelle für Beratung und Orientierung.

Und eine offi­zi­el­le Beschwerdestelle, die Beschwerden nach dem vor­ge­se­he­nen Verfahren ent­ge­gen­nimmt und prüft.

Bei klei­nen Unternehmen kann die ver­trau­li­che Beratung oder auch die Funktion einer Beschwerdestelle durch eine geeig­ne­te exter­ne Stelle unter­stützt oder über­nom­men wer­den. Entscheidend ist, dass Zuständigkeiten und Verfahren vor­her geklärt sind.

Besonders wich­tig: Ist die Geschäftsführung selbst betrof­fen oder beschul­digt, darf sie nicht gleich­zei­tig allein über die Bearbeitung der eige­nen Beschwerde entscheiden.

Macht darf nicht dar­über ent­schei­den, wer gehört wird und wer geschützt wird.

Ein wirk­sa­mes Schutzsystem sorgt des­halb dafür, dass auch Menschen mit wenig Macht eine siche­re Möglichkeit haben, Grenzen anzu­spre­chen und Unterstützung zu erhalten.

Sexuelle Belästigung kann auch von Personen außer­halb der eige­nen Organisation ausgehen.

Auch dann gilt: Du musst sexua­li­sier­te Kommentare, uner­wünsch­te Berührungen, anzüg­li­che Nachrichten oder ande­re Grenzverletzungen nicht hin­neh­men, nur weil die Person „Kund*in“, Besucher*in oder „Geschäftspartner*in“ ist.

Arbeitgeber*innen haben die Pflicht, Beschäftigte im Rahmen ihrer Möglichkeiten vor sexu­el­ler Belästigung zu schüt­zen. Das bedeu­tet auch, Risiken durch Dritte ernst zu neh­men und geeig­ne­te Maßnahmen zu ergreifen.

Das kann bei­spiels­wei­se bedeuten:

  • eine Person nicht mehr allein mit der betref­fen­den Person arbei­ten zu lassen,
  • den Kontakt auf ande­re Mitarbeitende zu verlagern,
  • kla­re Grenzen gegen­über Kund*innen oder Geschäftspartner*innen zu setzen,
  • einen Hausverweis oder Ausschluss von Veranstaltungen auszusprechen,
  • Geschäftsbeziehungen zu über­prü­fen oder gege­be­nen­falls zu beenden,
  • Kommunikations- und Verhaltensregeln gegen­über exter­nen Personen festzulegen,
  • Beschäftigte zu unter­stüt­zen, wenn sie sich gegen über­grif­fi­ges Verhalten wehren.

„Der Kunde ist König“ gilt nicht, wenn der Kunde Grenzen verletzt.

Auch wirt­schaft­li­che Interessen recht­fer­ti­gen kei­ne sexu­el­le Belästigung. Beschäftigte müs­sen nicht zwi­schen ihrer per­sön­li­chen Sicherheit und dem Umsatz des Unternehmens wählen.

Du kannst das Verhalten anspre­chen, wenn du dich damit sicher fühlst, du musst es auch nicht allein tun.

Du kannst bei­spiels­wei­se dei­ne Führungskraft, eine Vertrauensperson oder die zustän­di­ge Beschwerdestelle infor­mie­ren und dar­um bit­ten, dass der Kontakt über­nom­men oder anders orga­ni­siert wird.

Wenn mög­lich, doku­men­tie­re Vorfälle sach­lich: Was ist pas­siert? Wann und wo? Wer war betei­ligt? Gab es Nachrichten oder ande­re nach­voll­zieh­ba­re Informationen?

Du darfst Unterstützung ein­for­dern, auch wenn die über­grif­fi­ge Person nicht bei dei­nem Arbeitgebenden beschäf­tigt ist.

Wenn du als Führungskraft von einem Übergriff durch eine Kundin, einen Kunden, einen Lieferantin oder eine ande­re exter­ne Person erfährst, soll­test du die Meldung ernst neh­men und prü­fen, wel­che Schutzmaßnahmen inner­halb der Organisation mög­lich und erfor­der­lich sind.

Die betrof­fe­ne Person soll­te nicht ein­fach ange­wie­sen wer­den, „pro­fes­sio­nell damit umzu­ge­hen“ oder den Kontakt weiterzuführen.

Professionell ist nicht, Übergriffe aus­zu­hal­ten. Professionell ist, Verantwortung zu über­neh­men und Schutz zu organisieren.

Dabei kann fach­li­che oder recht­li­che Beratung sinn­voll sein, ins­be­son­de­re wenn arbeits­recht­li­che, ver­trag­li­che oder sicher­heits­re­le­van­te Fragen betrof­fen sind.

Für Menschen, die Grenzen überschritten oder andere sexualisierte Gewalt angetan haben 

Verantwortung über­neh­men. Verhalten ver­än­dern. Weitere Übergriffe ver­hin­dern.

Wenn eine Person eine Grenze über­schrit­ten, eine ande­re Person sexua­li­siert beläs­tigt oder sich über­grif­fig ver­hal­ten hat, besteht der ers­te Schritt nicht dar­in, nach einer Rechtfertigung zu suchen.

Übergriffiges Verhalten wird nicht dadurch gerecht­fer­tigt, dass es „nicht so gemeint“ war. Auch Alkohol, Gruppendruck, Frustration, Eifersucht, eine Beziehung, frü­he­re sexu­el­le Kontakte oder ver­meint­li­che Signale sind kei­ne pau­scha­le Rechtfertigung für Grenzverletzungen.

Absicht und Wirkung sind nicht dasselbe.

Frage dich:

  • Was habe ich kon­kret getan?
  • Welche Grenze habe ich mög­li­cher­wei­se überschritten?
  • Welche Macht- oder Abhängigkeitsverhältnisse bestanden?
  • Habe ich ein Nein akzeptiert?
  • Habe ich Zustimmung tat­säch­lich eingeholt?
  • Habe ich ver­sucht, Grenzen aus­zu­tes­ten oder zu umgehen?
  • Welche Muster haben zu mei­nem Verhalten beigetragen?

Verantwortung bedeu­tet, das eige­ne Verhalten nicht klein­zu­re­den, zu rela­ti­vie­ren oder der betrof­fe­nen Person zuzuschreiben.

Ein Nein ist zu respek­tie­ren. Und Zustimmung ist mehr als das Ausbleiben eines Neins.

Verhaltensweisen soll­ten nicht aus ver­mu­te­ten, erhoff­ten oder unter­stell­ten Signalen abge­lei­tet wer­den. Zustimmung muss frei­wil­lig erfol­gen und kann jeder­zeit zurück­ge­nom­men werden.

Wenn eine Person kei­nen Kontakt möch­te, soll­te das respek­tiert wer­den. Das bedeu­tet insbesondere:

  • nicht wei­ter schreiben,
  • nicht wie­der­holt anrufen,
  • nicht unan­ge­kün­digt auftauchen,
  • kei­ne ande­ren Personen als Druckmittel einsetzen,
  • kei­ne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsnachrichten erzwingen,
  • kei­ne Reaktion der betrof­fe­nen Person einfordern.

Eine Entschuldigung darf nicht zur nächs­ten Belastung für die betrof­fe­ne Person werden.

Verantwortung bedeu­tet auch, Konsequenzen aus­zu­hal­ten. Das kön­nen bei­spiels­wei­se sein:

  • betrieb­li­che Maßnahmen,
  • arbeits­recht­li­che Konsequenzen,
  • Ausschluss aus Organisationen oder Gruppen,
  • zivil­recht­li­che Folgen,
  • straf­recht­li­che Konsequenzen.

Welche Konsequenzen tat­säch­lich ein­tre­ten, hängt vom jewei­li­gen Sachverhalt und den gel­ten­den recht­li­chen Rahmenbedingungen ab.

Wenn du dein Verhalten ver­än­dern möch­test, hole dir pro­fes­sio­nel­le Unterstützung. Ziel soll­te nicht sein, eine „Entschuldigung“ zu fin­den oder Konsequenzen zu vermeiden.

Dein Ziel soll­te sein, Verhalten zu ver­ste­hen, Verantwortung zu über­neh­men, Muster zu ver­än­dern und wei­te­re Übergriffe zu verhindern.

Je nach Situation kön­nen psy­cho­lo­gi­sche, the­ra­peu­ti­sche oder spe­zia­li­sier­te Beratungsangebote sinn­voll sein.

Die betrof­fe­ne Person ist nicht dafür verantwortlich,

  • dich zu beruhigen,
  • dir zu vergeben,
  • dei­ne Gefühle aufzufangen,
  • dei­ne Entschuldigung anzunehmen,
  • dir zu erklä­ren, war­um dein Verhalten falsch war,
  • dir bei dei­ner Veränderung zu helfen.

Verantwortung für Veränderung liegt bei dir.

Nein. Doch du kannst ver­ant­wor­tungs­vol­le Wiedergutmachung gestal­ten. Das darf nicht bedeu­ten, dass eine betrof­fe­ne Person ohne ihre Zustimmung kon­tak­tiert oder unter Druck gesetzt wird.

Ob und wie eine Entschuldigung oder eine ande­re Form der Wiedergutmachung sinn­voll ist, soll­te, pro­fes­sio­nell und gege­be­nen­falls recht­lich beglei­tet werden.

Es gibt spe­zia­li­sier­te Beratungs- und Präventionsangebote für Menschen, die befürch­ten, sexu­el­le Grenzen zu über­schrei­ten oder ihr Verhalten ver­än­dern wollen.

Beispielsweise: Kein Täter werden

https://​kein​-tae​ter​-wer​den​.de/

Wichtig: Nicht jedes Beratungsangebot rich­tet sich an die­sel­be Zielgruppe. Vor einer Kontaktaufnahme soll­te des­halb geprüft wer­den, wel­ches Angebot zur jewei­li­gen Situation passt.