Content-Hinweis: Diese Seite thematisiert sexualisierte Gewalt. Das Lesen kann belastend oder aufwühlend sein. Achte gut auf dich. Du entscheidest selbst, ob und wann du weiterlesen möchtest. Wenn du Unterstützung brauchst, wende dich an eine der Unterstützungsstellen.

Bücher

Unsere Bücher sind Statements. 

Gegen sexua­li­sier­te Gewalt und für Feminismus*. Sie geben Sprache, wo Schweigen herrscht, decken Strukturen auf, die oft unsicht­bar blei­ben sol­len, und bestär­ken Menschen dar­in, Grenzen zu set­zen, Gerechtigkeit ein­zu­for­dern und Veränderung mög­lich zu machen.

Unsere Bücher sind Haltung auf Papier. Sie machen sicht­bar, was häu­fig ver­drängt, ver­harm­lost oder ver­schwie­gen wird. Sie hin­ter­fra­gen Machtverhältnisse, benen­nen Sexismus und sexua­li­sier­te Gewalt und eröff­nen Perspektiven für eine Gesellschaft, in der Schutz, Selbstbestimmung und Gleichberechtigung nicht ver­han­del­bar sind.

Wissen allein ver­än­dert noch nichts. Doch Wissen kann Handlung mög­lich machen.

Grafik unterschiedlicher Buchrücken nebeneinander.

Uns ist wich­tig: Wir bean­spru­chen weder das allei­ni­ge Wissen noch Perfektion. Wir tei­len, was wir aus Studien, Forschung und unse­ren Erfahrungen gelernt haben und wis­sen gleich­zei­tig, dass die­ses Thema im Prozess ist. Wir alle ler­nen ste­tig dazu, wenn wir offen und neu­gie­rig sind.

Jedes Kapitel ist mehr als nur Text: Es ist ein Werkzeug, um patri­ar­cha­le Muster zu hin­ter­fra­gen und eine gleich­be­rech­tig­te Zukunft zu gestal­ten. Unsere Bücher sind zum Lesen, zum Reflektieren, zum Diskutieren und zum Handeln.

* Feminismus – was bedeutet das überhaupt?

Feminismus meint nicht Männerhass und auch nicht „Frauen an die Macht“. Feminismus ist etwas, das viel grö­ßer und zugleich ein­fa­cher ist: ehr­li­che Gleichberechtigung.

Feminismus bedeu­tet, dass nie­mand auf­grund von Geschlecht, Herkunft, sexu­el­ler Orientierung, Identität oder gesell­schaft­li­chen Zuschreibungen benach­tei­ligt wird. Es geht um glei­che Rechte, glei­che Chancen und glei­che Würde für alle Menschen.

Wir bei act & pro­tect® set­zen uns für einen Feminismus ein, der alle Menschen ein­bin­det und stärkt, unab­hän­gig von Geschlecht oder Identität. Genau die­sen Feminismus spie­geln auch unse­re Bücher wider.

Unsere Bücher verstärken Eure feministischen Stimmen im Alltag und am Arbeitsplatz

Bis hier und nicht weiter

Gemeinsam gegen sexua­li­sier­te Gewalt am Arbeitsplatz

Zeigt, wie sexua­li­sier­te Gewalt am Arbeitsplatz erkannt, benannt und gestoppt wer­den kann. Praxisnahe Methoden und wert­vol­le Einblicke für ein siche­res, respekt­vol­les Umfeld – als Mitarbeitende, Führungskraft oder Arbeitgeber*in. Auch auf Englisch unter dem Titel „Safe at Work“ erhältlich.

Zwischen den Zeilen

Sexismus. Ein System. Zwei Geschichten.

Lea und Daniel neh­men uns mit auf einen Tag vol­ler sub­ti­ler und offe­ner Formen von Sexismus im Alltag. Mit erzäh­le­ri­scher Nähe und kla­ren Analysen zeigt das Buch, wie patri­ar­cha­le Strukturen wir­ken und wie wir sie erken­nen, hin­ter­fra­gen und ver­än­dern kön­nen. Inklusive eines umfang­rei­chen Glossars.

Das Glossar der sexualisierten Gewalt

Welche Worte wir benut­zen oder nicht benut­zen, ent­schei­det nicht nur über die Wirkung unse­rer Kommunikation, son­dern auch über ihre Bedeutung, Macht und Wahrnehmung. Ein umfang­rei­ches Glossar mit Begriffen rund um Sexismus, Feminismus und Gleichberechtigung.

Alle Bücher sind in jeder Buchhandlung und hier bestellbar:

Unser Geschenk für Euch

Uns geht es nicht um Profit, son­dern um Veränderung. Wenn Ihr eine kos­ten­lo­se PDF-Ausgabe von „Bis hier und nicht wei­ter“ oder „Zwischen den Zeilen“ erhal­ten möch­tet, schreibt uns eine Mail mit dem Betreff #BisHierUndNichtWeiter oder #ZwischenDenZeilen an hallo@​actandprotect.​de. Gleichzeitig freu­en wir uns, wenn unse­re akti­vis­ti­sche und ehren­amt­li­che Arbeit durch den Kauf der Bücher unter­stützt wird.

Für Organisationen und Institutionen

Organisationen tra­gen Verantwortung dafür, Arbeitsbedingungen und Strukturen so zu gestal­ten, dass Benachteiligung, sexu­el­le Belästigung und ande­re Formen sexua­li­sier­ter Gewalt mög­lichst ver­hin­dert wer­den und betrof­fe­ne Personen Unterstützung und Schutz erhalten.

Dabei geht es nicht nur um indi­vi­du­el­les Verhalten. Es geht auch um Macht, Abhängigkeiten, Hierarchien, Organisationskultur, Arbeitsbedingungen und Strukturen.

Sexualisierte Gewalt ist kein „Privatproblem“ und kei­ne rei­ne Frage indi­vi­du­el­len Fehlverhaltens. Organisationen müs­sen Verantwortung für ihre Strukturen, Arbeitsbedingungen und Umgangsweisen übernehmen.

Dazu gehö­ren:

  • eine kla­re Haltung gegen sexua­li­sier­te Gewalt, sexu­el­le Belästigung und Diskriminierung,
  • ein­deu­ti­ge Verantwortlichkeiten,
  • ver­bind­li­che Regeln und Verhaltensstandards,
  • trans­pa­ren­te Beschwerde- und Interventionswege,
  • Schutz vor Benachteiligung und Repressalien,
  • qua­li­fi­zier­te Ansprechpersonen,
  • regel­mä­ßi­ge Überprüfung und Weiterentwicklung der Maßnahmen.

Eine gute Präventionskultur zeigt sich nicht dar­an, dass nie­mand über Gewalt spricht, son­dern dar­an, dass Menschen wis­sen, was sie tun kön­nen, wenn etwas passiert.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ver­pflich­tet Arbeitgebende dazu, Beschäftigte vor Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genann­ten Gründen zu schüt­zen. Dazu gehört auch der Schutz vor sexu­el­ler Belästigung.

Nach § 3 Abs. 4 AGG ist sexu­el­le Belästigung ein uner­wünsch­tes, sexu­ell bestimm­tes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer Person ver­letzt wird. Das Gesetz nennt unter ande­rem uner­wünsch­te sexu­el­le Handlungen und Aufforderungen dazu, sexu­ell bestimm­te kör­per­li­che Berührungen, Bemerkungen sexu­el­len Inhalts sowie das uner­wünsch­te Zeigen und sicht­ba­re Anbringen por­no­gra­fi­scher Darstellungen.

Prävention

Nach § 12 AGG muss die Arbeitgeberin die erfor­der­li­chen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen tref­fen. Dazu gehö­ren aus­drück­lich auch vor­beu­gen­de Maßnahmen. Beschäftigte sind über die erfor­der­li­chen Maßnahmen und die ent­spre­chen­den Rechte zu informieren.

Prävention bedeu­tet des­halb nicht nur, nach einem Vorfall zu reagie­ren. Organisationen müs­sen sich bereits im Vorfeld damit aus­ein­an­der­set­zen, wie Benachteiligung und sexu­el­le Belästigung ver­hin­dert wer­den können.

Beschwerderecht

Beschäftigte haben nach § 13 AGG das Recht, sich bei einer zustän­di­gen Stelle des Betriebs, Unternehmens oder der Dienststelle zu beschwe­ren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis wegen eines in § 1 AGG genann­ten Grundes benach­tei­ligt füh­len. Die Beschwerde ist zu prü­fen und das Ergebnis der beschwer­de­füh­ren­den Person mitzuteilen.

Beschäftigte müs­sen des­halb wissen:

  • Wo kann ich mich beschweren?
  • An wen kann ich mich wenden?
  • Was pas­siert mit mei­ner Beschwerde?
Intervention und Konsequenzen

Stellt die Arbeitgeberin eine Benachteiligung fest, muss er nach § 12 Abs. 3 AGG geeig­ne­te, erfor­der­li­che und ange­mes­se­ne Maßnahmen ergrei­fen, um die Benachteiligung zu unter­bin­den. Dazu kön­nen, abhän­gig vom Einzelfall, bei­spiels­wei­se eine Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung gehören.

Eine Organisation muss nicht auf ein straf­recht­li­ches Urteil war­ten, um ihre arbeits­recht­li­chen Schutzpflichten wahr­zu­neh­men. Arbeitsrechtliche Maßnahmen und straf­recht­li­che Verfahren sind unter­schied­li­che Verfahren und fol­gen unter­schied­li­chen recht­li­chen Voraussetzungen.

Ansprüche betroffener Personen

Unter den gesetz­li­chen Voraussetzungen kön­nen betrof­fe­ne Beschäftigte Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG haben. Für die Geltendmachung gel­ten gesetz­li­che Fristen. Auch § 22 AGG ent­hält eine beson­de­re Beweislastregel für bestimm­te Benachteiligungsstreitigkeiten: Werden Tatsachen bewie­sen, die eine Benachteiligung ver­mu­ten las­sen, trägt die ande­re Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Benachteiligungsvorschriften vor­ge­le­gen hat.

Wichtig

Das AGG ist ein zen­tra­ler recht­li­cher Rahmen für den Schutz vor Benachteiligung und sexu­el­ler Belästigung im Beschäftigungskontext. Das AGG ist jedoch nicht das gesam­te Recht gegen sexua­li­sier­te Gewalt. Sexualisierte Gewalt ist wei­ter gefasst als sexu­el­le Belästigung nach dem AGG. Je nach Sachverhalt kön­nen zusätz­lich arbeits­recht­li­che, zivil­recht­li­che, straf­recht­li­che oder arbeits­schutz­recht­li­che Vorschriften rele­vant sein.

Deshalb soll­te eine Organisation bei einem Vorfall nicht nur fragen:

„Ist das ein Fall für das AGG?“ Sondern: „Was ist pas­siert? Wer ist betrof­fen? Welche Schutzpflichten bestehen? Welche recht­li­chen Rahmenbedingungen grei­fen? Und wel­che Maßnahmen sind jetzt erforderlich?“

Wissen schafft Handlungssicherheit. Mitarbeitende und Führungskräfte soll­ten wissen:

  • Was ist sexua­li­sier­te Gewalt?
  • Was ist sexu­el­le Belästigung?
  • Wo begin­nen Grenzverletzungen?
  • Wie kön­nen Tatmuster und Machtmissbrauch aussehen?
  • Welche Rolle spie­len Abhängigkeiten und Hierarchien?
  • Was kann ich als betrof­fe­ne Person tun?
  • Was kann ich als beob­ach­ten­de Person tun?
  • An wen kann ich mich wenden?
  • Welche Verantwortung tra­gen Führungskräfte?

Dabei soll­te Sensibilisierung nicht bei abs­trak­ten Definitionen ste­hen blei­ben. Menschen brau­chen kon­kre­te Handlungsmöglichkeiten.

Schulungen soll­ten regel­mä­ßig, ziel­grup­pen­spe­zi­fisch und pra­xis­ori­en­tiert stattfinden.

Dazu gehö­ren insbesondere:

  • Beschäftigte
  • Führungskräfte
  • Personalverantwortliche
  • Betriebs- und Personalräte
  • Beschwerdestellen
  • Vertrauens- und Ansprechpersonen
  • Personen mit beson­de­ren Schutz- oder Interventionsaufgaben

Führungskräfte benö­ti­gen beson­de­re Handlungssicherheit. Sie müs­sen wis­sen, wie sie reagie­ren, wenn ihnen ein Vorfall anver­traut wird, wel­che Schutzmaßnahmen mög­lich sind und wann wei­te­re inter­ne oder exter­ne Stellen ein­be­zo­gen wer­den müs­sen. Nicht jede Führungskraft muss Ermittler*in sein. Doch jede Führungskraft muss wis­sen, was sie tun, und was sie nicht tun, sollte.

Prävention bedeu­tet mehr als eine ein­ma­li­ge Schulung. Organisationen soll­ten regel­mä­ßig prüfen:

  • Wo bestehen beson­de­re Macht- oder Abhängigkeitsverhältnisse?
  • Wo gibt es erhöh­te Risiken für Grenzverletzungen?
  • Welche Arbeitsbereiche, Veranstaltungen oder Kommunikationswege sind beson­ders sensibel?
  • Gibt es Abhängigkeiten, die das Ansprechen von Vorfällen erschweren?
  • Wie wird mit Macht und Hierarchie umgegangen?
  • Werden Grenzen und Beschwerden ernst genommen?
  • Welche infor­mel­len Regeln und kul­tu­rel­len Muster existieren?
  • Welche Personen oder Gruppen benö­ti­gen beson­de­re Schutzmaßnahmen?

Auch das Arbeitsschutzrecht ist rele­vant. Nach § 5 ArbSchG müs­sen Arbeitgeber die mit der Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdungen beur­tei­len. Zu den aus­drück­lich genann­ten Gefährdungen gehö­ren auch psy­chi­sche Belastungen bei der Arbeit.

Prävention bedeu­tet des­halb auch: struk­tu­rel­le Risiken sicht­bar machen, bewer­ten und redu­zie­ren. Führungskräfte haben dabei eine beson­de­re Vorbildfunktion.

Beschäftigte müs­sen wis­sen, wo sie sich beschwe­ren oder Unterstützung holen kön­nen. Eine gute Beschwerdestruktur soll­te auf einem Zwei-Säulen-Modell aufbauen:

  • einer offi­zi­el­len AGG-Beschwerdestelle, die ver­pflich­tet ist, den gemel­de­ten Sachverhalt zu prü­fen und wei­ter­zu­ver­fol­gen, sowie

  • einer anony­men Beratungsstelle, die ver­trau­li­che Erstberatung ermög­licht, ohne zur Einleitung oder Verfolgung eines for­mel­len Verfahrens ver­pflich­tet zu sein.

Zudem soll­ten Beschwerdewege

  • leicht zugäng­lich sein
  • Zuständigkeiten ein­deu­tig regeln
  • qua­li­fi­zier­te Ansprechpersonen vorsehen
  • Vertraulichkeit und Datenschutz berücksichtigen
  • Interessenkonflikte mög­lichst vermeiden
  • Schutzmaßnahmen ermög­li­chen
  • kla­re Abläufe für die Prüfung und Bearbeitung festlegen
  • betrof­fe­ne Personen über das wei­te­re Vorgehen informieren

Eine Vertrauensperson ist nicht auto­ma­tisch die gesetz­li­che AGG-Beschwerdestelle. Die jewei­li­gen Funktionen und Zuständigkeiten soll­ten klar von­ein­an­der unter­schie­den werden.

Wenn ein Vorfall bekannt wird, braucht es mehr als ein Gespräch. Je nach Situation kön­nen erfor­der­lich sein:

  • unmit­tel­ba­re Schutzmaßnahmen,
  • die Trennung von betrof­fe­nen und beschul­dig­ten Personen,
  • Anpassung von Arbeitsabläufen oder Zuständigkeiten,
  • Sicherung rele­van­ter Informationen,
  • fach­lich ange­mes­se­ne Sachverhaltsklärung,
  • arbeits­recht­li­che Maßnahmen,
  • exter­ne Beratung,
  • psy­cho­so­zia­le Unterstützung,
  • gege­be­nen­falls straf­recht­li­che Schritte.

Dabei gilt: Betroffene müs­sen geschützt wer­den, ohne ihnen die Verantwortung für die Aufklärung oder Beendigung des Übergriffs aufzubürden.

Gleichzeitig müs­sen auch die Rechte beschul­dig­ter Personen gewahrt wer­den. Deshalb soll­te eine Organisation nicht vor­schnell eine Person als „Täter*in“ bezeich­nen, wenn der Sachverhalt noch nicht ent­spre­chend geklärt ist.

Eine inter­ne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG erfül­len unter­schied­li­che Funktionen.

Das HinSchG hat einen eige­nen sach­li­chen Anwendungsbereich. Es schützt hin­weis­ge­ben­de Personen unter den gesetz­li­chen Voraussetzungen ins­be­son­de­re bei Meldungen über bestimm­te straf- oder buß­geld­be­wehr­te Verstöße sowie wei­te­re gesetz­lich erfass­te Rechtsverstöße.

Für Beschäftigungsgebende besteht grund­sätz­lich ab regel­mä­ßig min­des­tens 50 Beschäftigten die Pflicht zur Einrichtung einer inter­nen Meldestelle; für bestimm­te Beschäftigungsgebende gel­ten beson­de­re Regelungen. Die inter­ne Meldestelle muss ihre Aufgaben unab­hän­gig und mit der erfor­der­li­chen Fachkunde wahrnehmen.

Eine Hinweisgebendenstelle ersetzt des­halb nicht auto­ma­tisch die AGG-Beschwerdestelle. Organisationen soll­ten klar kommunizieren:

  • Welche Stelle ist wofür zuständig?
  • Welche Meldungen kön­nen wo abge­ge­ben werden?
  • Welche Verfahren und Schutzmechanismen gelten?

Rechtliche Verantwortung bedeu­tet nicht auto­ma­tisch straf­recht­li­che Verantwortung. Ein Verhalten kann beispielsweise:

  • arbeits­recht­lich relevant,
  • dis­kri­mi­nie­rend,
  • eine sexu­el­le Belästigung nach dem AGG,
  • zivil­recht­lich relevant,
  • straf­recht­lich relevant

oder gleich­zei­tig meh­re­re die­ser Kategorien erfül­len. Deshalb soll­te die recht­li­che Bewertung immer vom kon­kre­ten Sachverhalt abhängen.

Bei fest­ge­stell­ten Verstößen müs­sen Organisationen im Rahmen ihrer jewei­li­gen gesetz­li­chen Pflichten ange­mes­sen reagie­ren. Konsequenzlosigkeit ist kei­ne Präventionsstrategie. Gleichzeitig müs­sen Maßnahmen ver­hält­nis­mä­ßig, sach­ge­recht und recht­lich zuläs­sig sein.

Organisationen soll­ten nicht aus­schließ­lich ver­su­chen, alle Fälle allein zu bear­bei­ten. Sinnvoll kön­nen Kooperationen sein mit:

  • spe­zia­li­sier­ten Fachberatungsstellen,
  • Antidiskriminierungsberatung,
  • psy­cho­so­zia­len Fachstellen,
  • arbeits­recht­li­cher Beratung,
  • Interessenvertretungen,
  • Fachstellen für sexua­li­sier­te Gewalt,
  • gege­be­nen­falls Polizei und Justiz.

Besonders bei kom­ple­xen Fällen oder mög­li­chen Interessenkonflikten kann exter­ne fach­li­che Unterstützung ent­schei­dend sein. Insbesondere, wenn die eige­ne Organisation Teil des Problems oder des Interessenkonflikts sein könnte.

Prävention ist kein Projekt mit einem Enddatum. Organisationen soll­ten regel­mä­ßig überprüfen:

  • Erreichen die Maßnahmen die Zielgruppen?
  • Kennen Beschäftigte ihre Rechte und Ansprechstellen?
  • Funktionieren die Beschwerdewege tatsächlich?
  • Werden Hinweise ernst genommen?
  • Gibt es struk­tu­rel­le Risiken?
  • Fühlen sich Beschäftigte sicher, Vorfälle anzusprechen?
  • Welche Maßnahmen müs­sen ange­passt werden?

Anonyme Befragungen kön­nen dabei ein wich­ti­ges Instrument sein.

Dabei gilt: Nicht die Zahl der Beschwerden zeigt, ob eine Organisation sicher ist. Eine nied­ri­ge Zahl kann auch bedeu­ten, dass Menschen kei­ne Beschwerden äußern, weil sie kei­nen siche­ren oder ver­trau­ens­wür­di­gen Weg dafür sehen.

Für Betroffene, Bystander und Allies

Damit Betroffene und Zeug*innen gestärkt, sicher und selbst­wirk­sam han­deln kön­nen, ste­hen ihnen ver­schie­de­ne Handlungsmöglichkeiten offen, wenn sie sexua­li­sier­te Gewalt, sexu­el­le Belästigung oder eine ande­re Grenzverletzung erlebt oder beob­ach­tet haben.

Sie müs­sen nicht sofort wis­sen, wie das Erlebte recht­lich ein­zu­ord­nen ist. Auch wenn sie noch unsi­cher sind, dür­fen sie sich Unterstützung holen.

Sprich mit einer Person, der du ver­traust und die dir zuhört, ohne dir die Verantwortung zuzu­schie­ben. Du kannst dich auch an eine pro­fes­sio­nel­le Beratungsstelle wenden.

Beratung kann helfen:

  • das Erlebte einzuordnen,
  • Handlungsmöglichkeiten zu klären,
  • Schutzmaßnahmen zu überlegen,
  • wei­te­re Schritte vorzubereiten.

Du musst nicht erst bewei­sen, dass etwas „schlimm genug“ war.

Wenn sich etwas für dich falsch, über­grif­fig, ent­wür­di­gend oder grenz­ver­let­zend ange­fühlt hat, darfst du dir Unterstützung holen. Unsicherheit ist kein Grund, kei­ne Unterstützung zu suchen.

Die Verantwortung für eine sexua­li­sier­te Grenzverletzung oder einen Übergriff liegt bei der Person, die ihn begeht.

Kleidung, Verhalten, Alkoholkonsum, Flirten, eine frü­he­re Zustimmung oder das Ausbleiben kör­per­li­cher Gegenwehr machen sexua­li­sier­te Gewalt nicht zur Verantwortung der betrof­fe­nen Person. Du bist nicht ver­ant­wort­lich dafür, dass eine ande­re Person Grenzen ver­letzt oder gewalt­tä­tig ist. 

Du kannst eine Grenze klar benen­nen. Zum Beispiel:

  • „Das möch­te ich nicht.“
  • „Hör bit­te auf.“
  • „Fass mich nicht an.“
  • „Das ist für mich nicht in Ordnung.“
  • „Ich möch­te, dass du das unterlässt.“

Du musst nie­man­den kon­fron­tie­ren. Wenn eine Konfrontation dei­ne Sicherheit gefähr­den könn­te, ist es voll­kom­men legi­tim, Unterstützung zu holen, die Situation zu ver­las­sen oder ande­re Menschen ein­zu­be­zie­hen. Eigenschutz geht immer vor.

Du kannst dich an Menschen wen­den, denen du ver­traust, beispielsweise:

  • Freund*innen,
  • Familie,
  • Kolleg*innen,
  • Vorgesetzte,
  • Betriebs- oder Personalrat,
  • zustän­di­ge Beschwerdestellen,
  • Fachberatungsstellen,
  • Ärzt*innen oder psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Fachpersonen,
  • Polizei oder ande­re zustän­di­ge Stellen.

Welche Möglichkeit sinn­voll ist, hängt von der kon­kre­ten Situation und dir ab. Deine Sicherheit hat Priorität. Wenn du dich aktu­ell bedroht oder gefähr­det fühlst, bring dich zunächst an einen siche­ren Ort und hole Unterstützung.

  • Du darfst Vorfälle melden.
  • Du darfst dir Beratung holen.
  • Du darfst Unterstützung ableh­nen, wenn sie sich für dich nicht rich­tig anfühlt.

Du ent­schei­dest, soweit es die jewei­li­ge Situation und gesetz­li­che Vorgaben zulas­sen, wel­che nächs­ten Schritte für dich rich­tig sind.

Dokumentiere mög­lichst zeitnah:

  • wann und wo etwas pas­siert ist,
  • wer betei­ligt war,
  • was kon­kret gesagt oder getan wurde,
  • wer etwas beob­ach­tet haben könnte,
  • wel­che Nachrichten, E‑Mails oder ande­ren Informationen vor­han­den sind.

Schreibe mög­lichst aus dei­ner eige­nen Erinnerung. Eine Dokumentation kann hilf­reich sein, um das Erlebte zu ver­ar­bei­ten und Beweise zu sichern. 

Für Menschen, die Grenzen überschritten oder andere sexualisierte Gewalt angetan haben 

Verantwortung über­neh­men. Verhalten ver­än­dern. Weitere Übergriffe ver­hin­dern.

Wenn eine Person eine Grenze über­schrit­ten, eine ande­re Person sexua­li­siert beläs­tigt oder sich über­grif­fig ver­hal­ten hat, besteht der ers­te Schritt nicht dar­in, nach einer Rechtfertigung zu suchen.

Übergriffiges Verhalten wird nicht dadurch gerecht­fer­tigt, dass es „nicht so gemeint“ war. Auch Alkohol, Gruppendruck, Frustration, Eifersucht, eine Beziehung, frü­he­re sexu­el­le Kontakte oder ver­meint­li­che Signale sind kei­ne pau­scha­le Rechtfertigung für Grenzverletzungen.

Absicht und Wirkung sind nicht dasselbe.

Frage dich:

  • Was habe ich kon­kret getan?
  • Welche Grenze habe ich mög­li­cher­wei­se überschritten?
  • Welche Macht- oder Abhängigkeitsverhältnisse bestanden?
  • Habe ich ein Nein akzeptiert?
  • Habe ich Zustimmung tat­säch­lich eingeholt?
  • Habe ich ver­sucht, Grenzen aus­zu­tes­ten oder zu umgehen?
  • Welche Muster haben zu mei­nem Verhalten beigetragen?

Verantwortung bedeu­tet, das eige­ne Verhalten nicht klein­zu­re­den, zu rela­ti­vie­ren oder der betrof­fe­nen Person zuzuschreiben.

Ein Nein ist zu respek­tie­ren. Und Zustimmung ist mehr als das Ausbleiben eines Neins.

Verhaltensweisen soll­ten nicht aus ver­mu­te­ten, erhoff­ten oder unter­stell­ten Signalen abge­lei­tet wer­den. Zustimmung muss frei­wil­lig erfol­gen und kann jeder­zeit zurück­ge­nom­men werden.

Wenn eine Person kei­nen Kontakt möch­te, soll­te das respek­tiert wer­den. Das bedeu­tet insbesondere:

  • nicht wei­ter schreiben,
  • nicht wie­der­holt anrufen,
  • nicht unan­ge­kün­digt auftauchen,
  • kei­ne ande­ren Personen als Druckmittel einsetzen,
  • kei­ne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsnachrichten erzwingen,
  • kei­ne Reaktion der betrof­fe­nen Person einfordern.

Eine Entschuldigung darf nicht zur nächs­ten Belastung für die betrof­fe­ne Person werden.

Verantwortung bedeu­tet auch, Konsequenzen aus­zu­hal­ten. Das kön­nen bei­spiels­wei­se sein:

  • betrieb­li­che Maßnahmen,
  • arbeits­recht­li­che Konsequenzen,
  • Ausschluss aus Organisationen oder Gruppen,
  • zivil­recht­li­che Folgen,
  • straf­recht­li­che Konsequenzen.

Welche Konsequenzen tat­säch­lich ein­tre­ten, hängt vom jewei­li­gen Sachverhalt und den gel­ten­den recht­li­chen Rahmenbedingungen ab.

Wenn du dein Verhalten ver­än­dern möch­test, hole dir pro­fes­sio­nel­le Unterstützung. Ziel soll­te nicht sein, eine „Entschuldigung“ zu fin­den oder Konsequenzen zu vermeiden.

Dein Ziel soll­te sein, Verhalten zu ver­ste­hen, Verantwortung zu über­neh­men, Muster zu ver­än­dern und wei­te­re Übergriffe zu verhindern.

Je nach Situation kön­nen psy­cho­lo­gi­sche, the­ra­peu­ti­sche oder spe­zia­li­sier­te Beratungsangebote sinn­voll sein.

Die betrof­fe­ne Person ist nicht dafür verantwortlich,

  • dich zu beruhigen,
  • dir zu vergeben,
  • dei­ne Gefühle aufzufangen,
  • dei­ne Entschuldigung anzunehmen,
  • dir zu erklä­ren, war­um dein Verhalten falsch war,
  • dir bei dei­ner Veränderung zu helfen.

Verantwortung für Veränderung liegt bei dir.

Wiedergutmachung darf nicht bedeu­ten, dass eine betrof­fe­ne Person ohne ihre Zustimmung kon­tak­tiert oder unter Druck gesetzt wird.

Ob und wie eine Entschuldigung oder eine ande­re Form der Wiedergutmachung sinn­voll ist, soll­te, ins­be­son­de­re bei schwe­ren oder kom­ple­xen Fällen, pro­fes­sio­nell und gege­be­nen­falls recht­lich beglei­tet werden.

Es gibt spe­zia­li­sier­te Beratungs- und Präventionsangebote für Menschen, die befürch­ten, sexu­el­le Grenzen zu über­schrei­ten oder ihr Verhalten ver­än­dern wollen.

Beispielsweise: Kein Täter werden

https://​kein​-tae​ter​-wer​den​.de/

Wichtig: Nicht jedes Beratungsangebot rich­tet sich an die­sel­be Zielgruppe. Vor einer Kontaktaufnahme soll­te des­halb geprüft wer­den, wel­ches Angebot zur jewei­li­gen Situation passt.